Die sog. Grundrechte. 47
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innerhalb der Aufgaben der Korporation und damit des Geschäftskreises ihrer Ver-8
tretung liegen 1).
Ueber die Ausübung des Petitionsrechts durch die Ständeversammlung enthält
die V. U. in 55 124, 172 Abs. 6, 179 besondere Bestimmungen; s. 5 22 V.
2. Das Recht der Beschwerdeführung. Nach s 36 V. U. hat
„Jeder das Recht, über gesetz= und ordnungswidriges Verfahren einer Staatsbehörde
oder Verzögerung der Entscheidung bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche
Beschwerde zu erheben und nötigenfalls stufenweise bis zur höchsten Behörde zu verfolgen“.
Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde unbegründet
gefunden, so ist letztere nach § 37 a. a. O. verpflichtet, den Beschwerde führer über die
Gründe ihres Urteils zu belehren. Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Entscheidung
der obersten Staatsbehörde nicht beruhigen zu können, so darf er die Beschwerde
den Ständen mit der schriftlichen Bitte um Verwendung vortragen. Soweit
den Angehörigen anderer deutschen Bundesstaaten und den Ausländern Rechte eingeräumt
sind, steht ihnen zur Wahrung derselben das Beschwerderecht in dem selben Umfange
zu, wie den württembergischen Staatsbürgern 2). Seiner Natur nach ist das
Beschwerderecht ein persönliches Recht; eine Stellvertretung bei seiner Ausübung,
insbesondere durch Vereine, ist daher ausgeschlossen.
Dieses Recht der Beschwerdeführung, wie es aus dem Wortlaute der V. U. sich
ergibt 3), hat nun aber durch die neuere Gesetzgebung, insbesondere das Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 wesentliche Modifikationen und
Beschränkungen erfahren. Es ist hiernach zu unterscheiden:
a) behauptet der Beschwerdeführer, daß er durch die auf Gründe des öffentlichen
Rechts gestützte Entscheidung oder Verfügung des Ministeriums
bezw. derjenigen Verwaltungsbehörde, welche nach dem bestehenden Instanzenzug
in letzter Instanz verfügt hat, in einem ihm zustehenden (subjektiven) Rechte verletzt
oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet worden sei, so findet hiergegen
die sog. Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der Art. 13, 16 und 59 des Ges.
v. 16. Dez. 1876 an den Verwaltungsgerichtshof statt 1). An letzteren geht auch nach
Art. 73 dieses Gesetzes die Beschwerde gegen die nach Art. 2 Abs. 1, Art. 3 des Ges.
v. 12. Aug. 1879 wegen Ungehorsams oder Ungebühr von einem Verwaltungskollegium
erkannten Strafen (Art. 5 ebend.), sowie die Beschwerde nach §5 79 des Beamtenges.
v. 28. Juni 1876 bei Strafverfügungen des Vorstands des Geh. Rats, der Departementschefs,
der Verwaltungskollegien oder ihrer Vorstände, in beiden Fällen
jedoch nur, wenn auf mehr als 50 Mark oder auf Haft erkannt worden ist 5).
b) In allen anderen Fällen, in welchen die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde
(a) nicht vorliegen, mag sich im übrigen die Beschwerde auf Rechtsgründe oder auf angebliche
Verletzung von Interessen bei Anwendung des administrativen Ermessens
1) S. auch Bezirks O. Art. 28 Abs. 3 und Boscher, 3. Bd. 35 S. 88. A. M. nämlich für ein
unbeschränktes Petitionsrecht der Gemeindevertretung auch in allgemeinen politischen Fragen:
Mohlin der Tüb. Ztschr. IV 137 ff.; s. dagegen Gerber, öff. Rechte S. 79.
2) Bal. Göz V. U. S. 59.
3) Vgl. über das frühere Recht MohlI S. 414 ff.
4) Bgl. G öz S. 39, 46, 97, 211, 290, 337, 423 444, 463, 473, 480, 506, 537, 579.
5) BVal. Göz S. 190.