Inhaltsverzeichnis : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Die  sog.  Grundrechte.  47

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innerhalb  der  Aufgaben  der  Korporation  und  damit  des  Geschäftskreises  ihrer  Ver-8
tretung  liegen  1).

Ueber  die  Ausübung  des  Petitionsrechts  durch  die  Ständeversammlung  enthält
die  V.  U.  in  55  124,  172  Abs.  6,  179  besondere  Bestimmungen;  s.  5  22  V.

2.  Das  Recht  der  Beschwerdeführung.  Nach  s  36  V.  U.  hat
„Jeder  das  Recht,  über  gesetz=  und  ordnungswidriges  Verfahren  einer  Staatsbehörde
oder  Verzögerung  der  Entscheidung  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Stelle  schriftliche
Beschwerde  zu  erheben  und  nötigenfalls  stufenweise  bis  zur  höchsten  Behörde  zu  verfolgen“.
  Wird  die  angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde  unbegründet
gefunden,  so  ist  letztere  nach  §  37  a.  a.  O.  verpflichtet,  den  Beschwerde  führer  über  die
Gründe  ihres  Urteils  zu  belehren.  Glaubt  der  Beschwerdeführer  sich  auch  bei  der  Entscheidung
  der  obersten  Staatsbehörde  nicht  beruhigen  zu  können,  so  darf  er  die  Beschwerde
  den  Ständen  mit  der  schriftlichen  Bitte  um  Verwendung  vortragen.  Soweit
den  Angehörigen  anderer  deutschen  Bundesstaaten  und  den  Ausländern  Rechte  eingeräumt
  sind,  steht  ihnen  zur  Wahrung  derselben  das  Beschwerderecht  in  dem  selben  Umfange
  zu,  wie  den  württembergischen  Staatsbürgern  2).  Seiner  Natur  nach  ist  das
Beschwerderecht  ein  persönliches  Recht;  eine  Stellvertretung  bei  seiner  Ausübung,
insbesondere  durch  Vereine,  ist  daher  ausgeschlossen.

Dieses  Recht  der  Beschwerdeführung,  wie  es  aus  dem  Wortlaute  der  V.  U.  sich
ergibt  3),  hat  nun  aber  durch  die  neuere  Gesetzgebung,  insbesondere  das  Gesetz  über  die
Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876  wesentliche  Modifikationen  und
Beschränkungen  erfahren.  Es  ist  hiernach  zu  unterscheiden:

a)  behauptet  der  Beschwerdeführer,  daß  er  durch  die  auf  Gründe  des  öffentlichen
  Rechts  gestützte  Entscheidung  oder  Verfügung  des  Ministeriums
bezw.  derjenigen  Verwaltungsbehörde,  welche  nach  dem  bestehenden  Instanzenzug
in  letzter  Instanz  verfügt  hat,  in  einem  ihm  zustehenden  (subjektiven)  Rechte  verletzt
oder  mit  einer  ihm  nicht  obliegenden  Verbindlichkeit  belastet  worden  sei,  so  findet  hiergegen
  die  sog.  Rechtsbeschwerde  nach  Maßgabe  der  Art.  13,  16  und  59  des  Ges.
v.  16.  Dez.  1876  an  den  Verwaltungsgerichtshof  statt  1).  An  letzteren  geht  auch  nach
Art.  73  dieses  Gesetzes  die  Beschwerde  gegen  die  nach  Art.  2  Abs.  1,  Art.  3  des  Ges.
v.  12.  Aug.  1879  wegen  Ungehorsams  oder  Ungebühr  von  einem  Verwaltungskollegium
  erkannten  Strafen  (Art.  5  ebend.),  sowie  die  Beschwerde  nach  §5  79  des  Beamtenges.
  v.  28.  Juni  1876  bei  Strafverfügungen  des  Vorstands  des  Geh.  Rats,  der  Departementschefs,
  der  Verwaltungskollegien  oder  ihrer  Vorstände,  in  beiden  Fällen
jedoch  nur,  wenn  auf  mehr  als  50  Mark  oder  auf  Haft  erkannt  worden  ist  5).

b)  In  allen  anderen  Fällen,  in  welchen  die  Voraussetzungen  der  Rechtsbeschwerde
(a)  nicht  vorliegen,  mag  sich  im  übrigen  die  Beschwerde  auf  Rechtsgründe  oder  auf  angebliche
  Verletzung  von  Interessen  bei  Anwendung  des  administrativen  Ermessens

1)  S.  auch  Bezirks  O.  Art.  28  Abs.  3  und  Boscher,  3.  Bd.  35  S.  88.  A.  M.  nämlich  für  ein
unbeschränktes  Petitionsrecht  der  Gemeindevertretung  auch  in  allgemeinen  politischen  Fragen:
Mohlin  der  Tüb.  Ztschr.  IV  137  ff.;  s.  dagegen  Gerber,  öff.  Rechte  S.  79.

2)  Bal.  Göz  V.  U.  S.  59.

3)  Vgl.  über  das  frühere  Recht  MohlI  S.  414  ff.

4)  Bgl.  G  öz  S.  39,  46,  97,  211,  290,  337,  423  444,  463,  473,  480,  506,  537,  579.

5)  BVal.  Göz  S.  190.