Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  11

äußern  kann,  weil  laut  der  erwähnten  Urkunde  die  beim
regulären  testamentum  nuncupativum  vom  Bayer.  LR.
Thl.  III  Cap.  3  §  6  Ziff.  2  geforderte  Mindestzahl  von
7  unterschriebenen  Zeugen,  wie  selbst  die  für  das  testamentum
  rusticorum  nuncupativum  nothwendige  Mindestzahl
  von  5  solchen  Zeugen  fehlt.  Wenn  nun  gleich  nach
Vorstehendem  die  Erklärung  der  Erblasserin  W.  P.  aus
dem  Gesichtspunct  eines  Testaments  von  der  Klägerin
nicht  verwerthet  werden  kann,  so  trat  doch  für  sie  und
für  die  Berufungsinstanz  im  Hinblick  auf  das  Bayer.
LR.  Thl.  III  Cap.  5  §  1  bis  11  die  Frage  hervor,  ob
nicht  die  Urkunde  vom  15.  Februar  1888  die  Voraussetzungen
  eines  codicillus  nuncupativus  als  gegeben  erscheinen
  läßt.  In  dieser  Hinsicht  bewegt  sich  wieder  die
erstrichterliche,  vom  Berufungsgericht  nicht  bekämpfte  Anschauung,
  daß  die  Urkunde  vom  15.  Februar  1888,  abgesehen
  vorerst  von  der  Frage  der  Einhaltung  der  gebotenen
Solennitätsformen,  einen  codicillus  principalis  nuncupatiwus
  ausweist,  durchaus  auf  streitlosem  Rechtsboden.
Denn  ein  solcher  codicillus  liegt  nach  Bayer.  LR.  Thl.  III
Cap.  5  §  1  und  §  2  Ziff  5  dann  vor,  wenn  ein  mündlich
  erklärter  letzter  Wille,  ohne  Bestandtheil  eines  Testaments
  zu  sein,  direct  oder  indirect,  wie  im  jetzigen  Falle
eine  Erbeinsetzung  in  sich  schließt.

Solchenfalls  gilt  derselbe,  ungeachtet  die  clausula
codicillaris  nicht  beigefügt  ist,  in  vim  fideicommissi
mit  der  Wirkung,  daß  die  Restitution  des  Nachlasses  begehrt
  werden  kann.  Bayer.  LR.  Thl.  III  Cap.  9  8  1  2rc.
und  insbesondere  §  6.  Sowenig  als  nach  dieser  Seite
besteht  endlich  nach  der  Seite  ein  Streit  oder  Rechtsbedenken,
  daß  die  Erblasserin  W.  P.  active  zur  Codicil-=lirung
  bezw.  Fideicommittirung  befähigt  und  A.  P.  passive
geeignet  war,  durch  ein  Codicill  bezw.  Fideicommiß  bedacht
  zu  werden  (Bayer.  LR.  Thl.  III  Cap.  5  §  3,  4,
Thl.  III  Cap.  9  §  3).

Dagegen  richtet  sich  der  Revisionsangriff  der  Klägerin