Oberstrichterliche Entscheidungen. 11
äußern kann, weil laut der erwähnten Urkunde die beim
regulären testamentum nuncupativum vom Bayer. LR.
Thl. III Cap. 3 § 6 Ziff. 2 geforderte Mindestzahl von
7 unterschriebenen Zeugen, wie selbst die für das testamentum
rusticorum nuncupativum nothwendige Mindestzahl
von 5 solchen Zeugen fehlt. Wenn nun gleich nach
Vorstehendem die Erklärung der Erblasserin W. P. aus
dem Gesichtspunct eines Testaments von der Klägerin
nicht verwerthet werden kann, so trat doch für sie und
für die Berufungsinstanz im Hinblick auf das Bayer.
LR. Thl. III Cap. 5 § 1 bis 11 die Frage hervor, ob
nicht die Urkunde vom 15. Februar 1888 die Voraussetzungen
eines codicillus nuncupativus als gegeben erscheinen
läßt. In dieser Hinsicht bewegt sich wieder die
erstrichterliche, vom Berufungsgericht nicht bekämpfte Anschauung,
daß die Urkunde vom 15. Februar 1888, abgesehen
vorerst von der Frage der Einhaltung der gebotenen
Solennitätsformen, einen codicillus principalis nuncupatiwus
ausweist, durchaus auf streitlosem Rechtsboden.
Denn ein solcher codicillus liegt nach Bayer. LR. Thl. III
Cap. 5 § 1 und § 2 Ziff 5 dann vor, wenn ein mündlich
erklärter letzter Wille, ohne Bestandtheil eines Testaments
zu sein, direct oder indirect, wie im jetzigen Falle
eine Erbeinsetzung in sich schließt.
Solchenfalls gilt derselbe, ungeachtet die clausula
codicillaris nicht beigefügt ist, in vim fideicommissi
mit der Wirkung, daß die Restitution des Nachlasses begehrt
werden kann. Bayer. LR. Thl. III Cap. 9 8 1 2rc.
und insbesondere § 6. Sowenig als nach dieser Seite
besteht endlich nach der Seite ein Streit oder Rechtsbedenken,
daß die Erblasserin W. P. active zur Codicil-=lirung
bezw. Fideicommittirung befähigt und A. P. passive
geeignet war, durch ein Codicill bezw. Fideicommiß bedacht
zu werden (Bayer. LR. Thl. III Cap. 5 § 3, 4,
Thl. III Cap. 9 § 3).
Dagegen richtet sich der Revisionsangriff der Klägerin