Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

12  1904

jedesmal  beförderten  Wörter  berechnel.  Die  Nachsendungsgebühren  werden  vom
Empfänger  erhoben.

tlv.  Jedermann  kann  nach  gehörigem  Ausweis  verlangen,  daß  die  unter  seiner
Adresse  bei  einer  Telegraphenanstalt  ankommenden  Telegramme  an  eine  neue,  von
ihm  angegebene  Adresse  telegraphisch  nachgesandt  werden.  Die  Anträge  sind  schristlich
oder  mittels  gebührenpflichtiger  Dienstnotiz  (vgl.  §  22)  oder  durch  die  PostH  zu
stellen,  und  zwar  entweder  durch  den  Empfänger  selbst,  oder  in  seinem  Namen  durch
eine  der  im  §  19  unter  ##  ausgeführten  Personen,  welche  die  Telegramme  an  Stelle
des  Empfängers  in  Empfang  nehmen  können.  Wer  einen  solchen  Antrag  stellt,
verpslichtet  sich  damit,  die  Gebühren  zu  zahlen,  die  von  der  Bestellungsaustalt
etwa  nich  eingezogen  werden  können.

Wird  bei  der  versuchten  Bestellung  eines  Privattelegramms,  das  nicht
die  WV-  „nachsenden“  oder  8  trägl,  die  neue  Adresse  ohne  das  Ver
langen  telegraphischer  Nachsendung  mitgeteilt,  so  wird  eine  Ansfertigung  des  Tele
gramms  mit  der  Post  nachgesandt,  wenn  nicht  ausdrücklich  beautragt  worden  ist,
daß  es  aufbewahrt  werden  soll.  Die  briefliche  Nachsendung  kann  auch  in  der
unter  iv  bezeichnelen  Weise  beantragl  werden.

Privattelegramme,  deren  Aufgabeort  außerhalb  Europas  liegt,  werden  dagegen
auch  ohne  besonderen  Antrag  telegraphisch  nachgesandt,  salls  der  nene  Aufenthalte
ort  des  Empfängers  in  Deutschland  liegt  und  der  Empfänger  die  telegraphische
Nachsendung  nicht  ausgeschlossen  hat.

Staats=  und  Diensttelegramme  werden  stets  ohne  besonderen  Antrag  tele
graphisch  nachgesandt,  wenn  der  neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft
bekannt  ist.

vi.  Wer  ein  Telegramm  nachsenden  läst,  kann  die  Nachsendungsgebühr  selbst
entrichten,  vorausgesetzt,  daß  das  Telegramm  nur  nach  einem  einzigen  Orte  nachzusenden
  ist  und  die  Nachsendung  nach  anderen  Orten  nicht  verlangt  wird.  Es
steht  ihm  in  diesem  Falle  auch  frei,  zu  verlangen,  dass  die  Nachsendung  als  „dringend“
erfolgl;  er  muß  dann  aber  die  dreifache  Gebühr  selbst  entrichten.

8  14.
Ein  Telegramm  kann  entweder  an  mehrere  Empfänger  an  einem  Orle

4%  oder  in  verschiedenen,  aber  zum  Bestellbezirk  derselben  Telegraphenanstalt  gehörenden

arammen.

Orten,  oder  au  denselben  Empfäuger  nach  verschiedenen  Wohnungen  au  demselben