Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

— 95 — 
Ostindien, Australien u. s. w.), ausgedehnt. Diesen Porto- und Gebührensätzen 
tritt noch das für die außerösterreichische Beförderungsstrecke sich ergebende Porto 
hinzu. 
Die im Artikel 26. erwähnte Portofreiheit der Korrespondenz sämmtlicher                      IV. Zu Arti- 
Mitglieder der Regentenfamilien in den Gebieten der vertragschließenden Theile   kel 26. des Ver- 
bezieht sich nur auf die Korrespondenz der Betheiligten unter sich.                        trages. 
Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung auf die Porto- 
freiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxisschen Hauses gleich gestellt. 
In Beziehung auf die Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen Ver- 
waltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden alleinstehenden 
Beamten, verbleibt es bei den durch die bestehenden Spezialübereinkommen begrün- 
deten Verhältnissen. 
Die Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und dem                        V. Zu Arti- 
Gebiet des Norddeutschen Bundes sollen in Absicht auf die posttechnische Behand-  kel 43. des                                                                                                                                                                               Vertrages 
lung, die Gemeinschaftlichkeit der Fahrposteinnahmen und den Modus der Ver- 
theilung derselben lediglich wie solche Sendungen angesehen werden, welche dem 
Wechselverkehr der Hohen vertragschließenden Theile angehören. 
Bezüglich der übrigen Fälle des Transits interner Fahrpostsendungen durch 
ein anderes Gebiet werden, nach Lage der lokalen Verhältnisse auf den einzelnen 
hierbei in Betracht kommenden Routen, besondere Verständigungen zwischen den 
betheiligten Verwaltungen getroffen werden. Wo solche Verständigungen bereits 
bestehen, soll es dabei bis auf Weiteres und vorbehaltlich der Revision der 
desfallsigen Verhältnisse sein Bewenden behalten. 
a) Bezüglich der Fahrpost-Portofreiheit der Mitglieder des Fürstlich Thurn                            Vl. Zu Arti- 
und Taxisschen Hauses verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen.                           kel 47 des Ver- 
Hinsichts der Fahrpost-Portofreiheit der Fürstlich Thurn und Taxisschen                        trages. 
Verwaltungsstellen, und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden 
alleinstehenden Beamten, sind die durch die bestehenden Spezial-Ueber- 
einkommen begründeten Verhältnisse maaßgebend. 
b) Die Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile werden von 
den im Punkt 4. des Artikels 47. erwähnten besonderen Verträgen ein- 
ander Mittheilung machen. 
c) Die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Postverwaltung erklärt sich damit 
einverstanden, daß der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemein- 
schaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der 
Zollvereinsstaaten portofrei befördert wird, soweit dabei die gemeinschaft- 
liche Einnahme an Fahrpostporto in Betracht kommt.  
Rücksichtlich der für die bestehenden geschlossenen Transite zu entrichtenden                                   VII. Zu Akti· 
Vergütungen verbleibt es bis zur anderweiten Verständigung zwischen den bethei-                       kel 54. des Ver- 
ligten Postverwaltungen bei den gegenwärtigen Sätzen.                                                            trages. 
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zusicherung,                    VIII. Zu Arti- 
daß ihre Hohen Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich auch die        kel 55. des                                                                                                                                                                                 Vertrages 
im 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.