Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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vom Tage der Bekanntmachung der durch die Regierung festgesetzten Heberolle 
(§. 2.), oder, wenn die Abgabe im Laufe des Jahres auferlegt worden ist, binnen 
dreier Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, bei dem 
Oberamte angebracht werden. 
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Ermäßigung oder 
auf Rückerstattung der Abgabe. Die Entscheidung über die Reklamation erfolgt 
durch die Regierung, nach vorheriger Anhörung der Behörde des Ortes, an 
welchem sich die betreffende Brennerei befindet. 
§. 6. 
Gegen die Entscheidung der Regierung ist der Rekurs an das Preußische 
Finanzministerium binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der 
Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, zulässig. 
§. 7. 
Durch die Anbringung einer Reklamation oder eines Rekurses wird die 
Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung, beziehungsweise Fortzahlung der fest- 
gesetzten Abgabe nicht aufgehoben. 
§. 8. 
Die Abgabe, welche für das ganze Kalenderjahr auch dann zu entrichten 
ist, wenn der Betrieb der Brennerei erst im Laufe desselben beginnt oder wäh- 
rend desselben aufhört, muß vierteljährlich in den ersten acht Tagen des Viertel- 
jahres an die Gemeindekasse, bei Vermeidung der Exekution, vorausbezahlt werden 
und ist von der Gemeindekasse mit den übrigen Steuern an die Staatskasse ab- 
zuliefern. 
Erfolgt jedoch im Laufe des Steuerjahres zeitweise oder gänzlich die Ein- 
stellung des Beriebes in Folge außerordentlicher Zufälle, so kann ein verhältniß- 
mäßiger Erlaß der Steuer stattfinden. 
Die Gemeinderechner erhalten für die Einziehung der Abgabe die Gebühr 
von Einem Kreuzer für jeden von ihnen erhobenen Gulden. 
Dem Abgabenpflichtigen steht es frei, die Steuer auf mehrere Vierteljahre 
voraus zu berichtigen. 
§. 9. 
Ist die Exekution wegen eines Abgaberückstandes fruchtlos vollstreckt, so 
kann der Schuldner an dem ferneren Betriebe des abgabenpflichtigen Gewerbes 
durch Wegnahme des Blasenhelms (Hasenhuts) oder durch amtliche Versiegelung 
des Brennapparates oder in einer sonst von der Regierung zu bestimmenden 
Weise bis zur vollständigen Berichtigung des Rückstandes verhindert werden.
	        
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