— 227 —
von Waaren aus Privatlagern, welche unter Mitverschluß der Zollverwaltung
stehen (§. 72. der Zollordnung). .
§.7.
Auch in denjenigen Fällen, in welchen Gewerbtreibende und Frachtführer
bei der Anmeldung an der Zollstätte verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände
gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, die eine ge-
ringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, und deshalb die Kontrebande
oder Zolldefraudation als vollbracht angenommen wird, ist dem Angeschuldigten
der Nachweis zu gestatten, daß eine Kontrebande oder Zolldefraudation nicht habe
verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei. Wird dieser Nachweis
geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gul-
den) ein.
§. 8.
Der gleiche Nachweis ist fortan überall auch in dem Falle gestattet, wenn
über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande ein-
gehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über der-
artige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlage-
anstalt deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegenstände auf dem
Transport eigenmächtig verfügt wird. Wird der Nachweis geführt, so tritt nur
eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein.
§. 9.
Mit den aus den §§. 7. und 8. sich ergebenden Maaßgaben tritt das in
dem Fürstenthum Hohenzollern. Sigmaringen erlassene Gesetz, die Bestrafung der
Zollvergehen betreffend, vom 6. März 1840. auch für das Fürstenthum Hohen-
zollern-Hechingen vom 1. Juli 1868. ab in Wirksamkeit.
§. 10.
Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem
Bundesrath des Zollvereins Beschluß gefaßt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes -Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Mai 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
33• Nr. 103.)