Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Hofgericht,  unmlttelbar  erlassen  werden  duͤrfen.

  Es  sind  daher  die  Landgerichte  solchen

Hofgerichts-Befehlen  eben  so  puͤnktlich  Folge

zu  leisten  schuldig,  wie  den  Befehlen  des  ihnen

unmittelbar  vorgesezten  Hofgerichtes.

Muͤnchen  den  1.  August  1807.

Max  Joseph.  «
Granorawitzst).
AnfkdniglichenallekhdchstenBefehl.
von  Rauffer.

Provinzial-Verordnungen.

 

(Die  Ausfertigung  der  Konsens-Atteste  in  Rheinischer
  Währung  in  der  Provinz  Bamberg
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Obgleich  in  mehreren  Ausschreiben  verordnet

  wurde,  daß  in  Amts-Auofertigungen,  die
Geld-Beträge  zum  Inhalte  haben,  kein  anderer,
  als  der  Reichs  oder  sogenannte  Rheinische
  Fuß  gebraucht  werden  soll;  so  hat  man
doch  wahrgenommen,  daß  die-  Landgerichte
bei  den  Amtszeugnissen  zu  Anfertigung  neuer
oder  Erneuerung  alter  Lehen-Konsense  sowohl
in  Ansehung  des  Kapitals,  als  auch  des  Schaͤ-zungs-Werthes
  sich  noch  immer  der  Frankischen
  Währung  bedienen.

Säntliche  Land=  und  Patrimovial  Gerichte
  werden  demnach  angewiesen,  alle  Konsens:
  Atteste  in  den  vorerwähnten  Fällen  in
ARheinischer  Währung  auszustellen.  Bamberg
den  20.  Juli  1807.

Königliche  Landes-Direkeion

in  Bamberg.
Freiherr  von  Stengel.
«  Muͤllet.

1304
(Die  Schrannen-Anzeigen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Nachdem  Seine  königliche  Majestat  bereits
unterm  28.  Mai  allergnädigst  befohlen  haben,
daß  die  Bestimmung  der  Brod=  und  Mechlsäje
durch  die  Polizei  -Behörden  besorgt  werden
soll,  so  haben  nun  Allerhöchstdieselben  durch
ein  allerhschstes  Reseript  vom  32.  laufenden
Monats  weiters  allergnädigst  zu  verordnen
geruhet,  daß  die  Gereidkäufe,  statt  des  bisher
  dabei  statt  gehabten  unsicheren  Verfahrens
der  Getreidmesser,  durch  Individuen  der  Pelizei
  jeden  Orts  (welche  außer  den  Hauptstädten
  die  Landgerichte  sind)  verzeichnet,  und
hiernach  die  Getreid-Normalpreise  ausgenm#
telt,  und  regulirt  werden  sollen.

Zum  Vollzuge  dieser  allerhöchsten  Eneschlies
sung  werden  die  Polizei-Behörden  angewiesen

a.  jeden  Orts  eine  zureichende  Bestellung
von  zum  Dienste  der  Polizei  bestimmten  Individuen
  zu  machen,  welche  dieses  Geschäfe,
ohne  eine  Belohnung  hiefür  zu  erhalten,  zu
verrichten  haben.

b.  Diese  Einrichtung  hat  vom  Tage  der
Bekanntwerdung  dieses  anzufangen,  und  die
Aufzeichnung  der  Gerreidkäufe  durch  die
Schrannenmesser  aufzuhören.

c.  Der  Käufer  und  Verkäufer  geben  dem
aufgestellten  Polizei-Individuum  die  Zahl  der
Schaäffel,  und  den  Preis  an,  und  die  Schrannenmesser
  sind  auf  ihren  abgelegten  Eid  anzuweisen,
  das  Getreid  nicht  abzumessen,  bevor
der  Preis  aufgezeichnet  ist.