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Hofgericht, unmlttelbar erlassen werden duͤrfen.
Es sind daher die Landgerichte solchen
Hofgerichts-Befehlen eben so puͤnktlich Folge
zu leisten schuldig, wie den Befehlen des ihnen
unmittelbar vorgesezten Hofgerichtes.
Muͤnchen den 1. August 1807.
Max Joseph. «
Granorawitzst).
AnfkdniglichenallekhdchstenBefehl.
von Rauffer.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Ausfertigung der Konsens-Atteste in Rheinischer
Währung in der Provinz Bamberg
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obgleich in mehreren Ausschreiben verordnet
wurde, daß in Amts-Auofertigungen, die
Geld-Beträge zum Inhalte haben, kein anderer,
als der Reichs oder sogenannte Rheinische
Fuß gebraucht werden soll; so hat man
doch wahrgenommen, daß die- Landgerichte
bei den Amtszeugnissen zu Anfertigung neuer
oder Erneuerung alter Lehen-Konsense sowohl
in Ansehung des Kapitals, als auch des Schaͤ-zungs-Werthes
sich noch immer der Frankischen
Währung bedienen.
Säntliche Land= und Patrimovial Gerichte
werden demnach angewiesen, alle Konsens:
Atteste in den vorerwähnten Fällen in
ARheinischer Währung auszustellen. Bamberg
den 20. Juli 1807.
Königliche Landes-Direkeion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
« Muͤllet.
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(Die Schrannen-Anzeigen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine königliche Majestat bereits
unterm 28. Mai allergnädigst befohlen haben,
daß die Bestimmung der Brod= und Mechlsäje
durch die Polizei -Behörden besorgt werden
soll, so haben nun Allerhöchstdieselben durch
ein allerhschstes Reseript vom 32. laufenden
Monats weiters allergnädigst zu verordnen
geruhet, daß die Gereidkäufe, statt des bisher
dabei statt gehabten unsicheren Verfahrens
der Getreidmesser, durch Individuen der Pelizei
jeden Orts (welche außer den Hauptstädten
die Landgerichte sind) verzeichnet, und
hiernach die Getreid-Normalpreise ausgenm#
telt, und regulirt werden sollen.
Zum Vollzuge dieser allerhöchsten Eneschlies
sung werden die Polizei-Behörden angewiesen
a. jeden Orts eine zureichende Bestellung
von zum Dienste der Polizei bestimmten Individuen
zu machen, welche dieses Geschäfe,
ohne eine Belohnung hiefür zu erhalten, zu
verrichten haben.
b. Diese Einrichtung hat vom Tage der
Bekanntwerdung dieses anzufangen, und die
Aufzeichnung der Gerreidkäufe durch die
Schrannenmesser aufzuhören.
c. Der Käufer und Verkäufer geben dem
aufgestellten Polizei-Individuum die Zahl der
Schaäffel, und den Preis an, und die Schrannenmesser
sind auf ihren abgelegten Eid anzuweisen,
das Getreid nicht abzumessen, bevor
der Preis aufgezeichnet ist.