Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
Fl. Kr. 
  
  
5 
  
II. Thiere und thierische Producte. 
Fisch Schaal- und andere Wasserthiere: 
a) Fische, frische, sowohl lebend als geschlachtet, dann Fluß und Bach- 
krebse, frische, Schnecken, Biber, Ottern, Frösche 
b) Fische (mit Ausnahme der Heringe, Cospettoni, Saracche;, Scoranze 
und Stockfische), gesalzen, getrocknet, geräuchert, in Meerwasser einge- 
legt (marinirt).................................................. 
Schlacht- und Zugvieh: 
a) Ochsen und Stiere . . . . .. . . . .. . . .. 
b) Kühe....................................................... ... 
c) Jungvieh .. .. ... . . .. ...... . . . . . . . .. .. ... . . . .. . . . . ... . ... . . .. 
d) Hammel ..... .... . ..... .. .. . . .. 
Kälber, Schafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und Ziegenvieh. . . . . . 
f) Schweine (einschlüssig der Spanferkel von mehr als 20 Zollpfund) 
g) Spanferkel, nicht mehr als 20 Jollpfund im Gewichte 
Anmerkung zu der Nr. 4. a. bis g. Schlachtvieh im getödten Zustande, 
selbst noch mit der Haut und den Ein- 
geweiden versehen, ist wie Fleisch zu 
behandeln. 
b) Pferde und Füllen .. . ...... . . . .... .. . .. . . ....... .. .. . .. .. ... . . .. 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen, Geflügel aller Art, Wildpret, kleines (Hasen 
und Kaninchen), Wildpret, großes, lebendes 
Thierische Produkte: 
a) 1. Felle und Häute, folgende: Rinds- (d. i. Bison-, Büffel-, Kalbs-, 
Kuh.) Ochsen-, Stier- und Terzen-), Pferde- (auch Füllen- Maul- 
esel- und Maulthier-), Esel-, Kameel., Hunds-, Dachs-, Schwein, · 
 Gems-,HIrsch-, .Reh- Elenthier; . Rennthier-, Flußpferd- und Rhino- 
ceroshäute, dann gemeine Schaf- (auch Schöps-, Sterbling., Lamm-), 
gemeine Ziegen- (auch Bock, und Kitzen.), Hasen- und Kaninchenfelle 
und Fischhäute, roh, 
2. Felle und Häute, nicht besonders benannte, roh ... ..... . . ... .. .. 
b) Haare aller Art, roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, gesotten, gefärbt 
oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt, Borsten, Bettfedern, Feder- 
kiele, roh und zugerichtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedern 
  
1 Stück 
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