Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Für  Mcliorationen  und  Aufwendungen  auf  das  Sekundogeniturfideicommiß  kann  zu  keiner
Zeit  also  auch  nicht  bei  einem  ctwaigen  Rückfall  Ersatz  gefordert  werden.

Artikel  VI.

Der  Deutlichkeit  halber  wird  unter  Bezug  auf  Art.  V  Abs.  1  noch  besonders  hervorgehoben,
  daß  die  Bestimmung  in  Tit.  XV  Art.  3  der  erneuten  Revision  der  fürstlichen
Hausgesetze  vom  24.  Zuni  1866,  wonach  der  Fideicommissar  jährlich  den  Agnaten  Mittheilungen
  zugehen  lassen  wird  über  die  Ergebnisse  der  Grundstocksverwaltung,  über  die
stattgchabte  Abledigung  von  Fideicommiß  Schulden  und  Lasten  und  über  alle  auf  die
Substanz  des  Fidcicommisses  Bezug  habenden  Veränderungen,  die  sich  im  Laufe  des  Jahres
ergeben  haben,  selbstverständlich  auch  voll  und  ganz  für  das  Sekundogeniturfideicommiß  gilt.

Artikel  VII.

Sollte  das  Sekundogeniturfideicommiß  nach  Art.  II  Abs.  1  auf  den  gegenwärtigen
Inhaber  des  Primogeniturfideicommisses,  Seine  Durchlaucht  den  Fürsten  Karl  Friedrich
zu  Oettingen-Wallerstein  übergehen,  so  haben  weder  dessen  Wittwe  noch  dessen  Kinder
Wittum,  Apanagen  oder  Jahresbezüge  aus  dem  Sekundogeniturfideicommisse  anzusprechen.

Dagegen  wird  für  die  Wittwe  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Eugen  zu  Oettingen-Wallerstein,
  wenn  er  als  Jnhaber  des  Sekundogeniturfideicommisses  versterben  sollte  und
für  dessen  Descendenz  die  Auszahlung  von  Wittum,  Apanagen  und  Jahresbezügen  in
folgender  Weise  bestimmt:

1.  Das  Wittum  der  Wittwe  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Eugen  zu  Oettingen
Wallerstein  und  jeder  Fürstin  Wittwe  eines  Fideicommissars  soll  die  Summe
von  2000  /4  jährlich  nicht  übersteigen;  für  den  Fall  des  Vorhaudenseins  zweier
Wittwen  beträgt  das  Wittum  einer  jeden  1500  AX  für  das  Jahr.  Bei  ctwaiger
Wiederverehelichung  fallen  diese  Bezüge  weg.

2.  Die  Nachgebornen  eines  Fideicommissars  treten,  wenn  sie  das  Alter  der  gesetzlichen
Volljährigkeit  erreicht  und  einen  selbständigen  Haushalt  begründet  haben,  in  den
Genuß  einer  jährlichen  Apanage,  nämlich:

a)  wenn  nur  ein  Nachgeborner  vorhanden  ist,  von  1500  4
b)  wenn  deren  zwei  vorhanden  sind,  für  jeden  von  800  „
)  wenn  deren  drei  vorhanden  sind,  für  jeden  von.  .  600  „

d)  wenn  mehr  als  drei  vorhanden  sind,  so  theilen  sie  sich  nach  Köpfen  in  die
Summe  von  2000  „K.

3.  Die  Söhm  cines  apanagirten  Nachgebornen  haben  während  der  Lebenszeit  ihres

Vaters,  dem  ihre  Unterhaltung  obliegt,  keinen  Anspruch  auf  Unterhalt  an  das