Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zoll-
betrag.
Fl. Kr.
b)
6, Verbindungen der Seiden-, höchst belegten Baumwoll., Leinen- und
Wollenwaaren mit was immer für Materialien, insofern diese Ver-
bindungen nicht unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören .
b) 1. Waaren aus unedlen Metallen (mit Ausnahme der unter a. Ziffer 4.
enthaltenen Gegenstände, dann der Metallperlen und der unter
Nr. 42. c. ausnahmsweise eingereihten Drähte, Bleche und Platten),
echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt;
2. Waaren aus gefaßten Halbedelsteinen, Schildpatt, Bernstein, Gagat.
Alle diese (Ziffer 1. und 2.) angeführten Waaren auch in Ver-
bindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht
unter a. begriffen sind.
3. Unechte Perlen, künstliche Zähne aller Art, Stickereien auf anderen
Stoffen, als Webe- und Wirkwaaren . . . ..
Anmerk. Die unter b. Ziffer 1. aufgeführten Waaren vom 1. Januar 1872. an
. .
c) 1. Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauen-
schmuck, Nippes- und Toilette-Gegenstände) aus unedlen Metallen,
jedoch fein gearbeitet und entweder vernirt (unecht vergoldet oder
versilbert), oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email,
nachgeahmten Edelsteinen (Glasflüssen), Lava, Perlmutter oder auch
mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß
u. s. w.;
2, Arbeiten aus unechten leonischen Gespinnsten und Drähten (Tressen-
waaren)
3. Waaren aus bossirtem Wachse.
Alle diese (Ziffer 1. und 3.) genannten Waaren auch in Ver-
bindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht
unter à. oder b. begriffen sind.
4. Metallperlen, echt vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder
Silber belegt;
5. Wand- und Stutzuhren (mit Ausnahme jener in goldenen oder
silbernen Gehäusen und der hölzernen Hängeuhren)
6. Operngucker und gefaßte Augengläser (nicht mit Gestellen ganz oder
theilweise aus edlen Metallen), Darmsaiten, auch mit Seide über-
sponnen, Arbeiten aus Goldschlägerhäutchen;
50