Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Maaß- Abgabensätze 
6 7# stab der nach dem nach dem 
Benennung der Gegenstände. Ver-   30 -Thaler 52½ - Gulden 
zollung. Fuß. Fuß. 
Rthlr. Sgr. Fl. Kr. 
a) rohes .. 1 Ztr. 2 — 3    30 
b) gebleichtes oder gefärbtss . . . . . .. " 4  --  7  -- 
2) Drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt; Dochte, 
ungewebte . . . . . .. . . . . .. ... ..... . . . .. . . .. " 6 — 10 30 
b) Waaren aus  Baumwolle, allein oder nur in Verbindung mit 
Leinen oder Metallfäden: 
1) Rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte 
Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen 
Gewebe; " 10 — 17 30 
2) Alle nicht unter Nr. I und 4. begriffene dichte Gewebe; 
rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; 
Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; 
auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden " 16 — 28  -- 
3) Gebleichte undichte Gewebe, auch appretirt " 26 20  46 40 
4) Alle undichte Gewebe, soweit sie nicht unter Nr. 2. und 3. 
begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien . . .. " 30 — 52 30 
 3  Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt: 
a) 1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden etc., altes Bruchblei, Bleiasche. . frei     frei 
  2) Blei, Silber-und  Goldglätte;  Mennige................  1 Ztr. -—7½ ——26 
b) Gewalztes Bleij) Buchdruckerschriften, Stereotypplattten " —   15  — 52½ 
c) Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schrot, Draht etc., 
auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack. " 1  — 1   45 
d) Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
die kurzen Waaren fallen . . . . . . . . . . . .. .. . . . .. .. .... . . . ... " 4 —   7 — 
4   Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren: 
a) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; 
auch dergleichen Abstauber aus ungefärbten Feden . . . " — 20 1 10 
b) Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie da- 
durch nicht unter die kurzen Waaren fallen ... " 4 —   7 — 
5 Droguerie-, -Apotheker und Farbewaaren: 
a) Aetherische Oele; Aetzkali und Aetzstein; Chlorkalilauge (Eau de 
Javelle); Chloroform; Karlsbader Salz; Phosphor und Phos- 
 
	        
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