Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken 
soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, 
nöthigenfalls anzuhalten; 
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen; 
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne 
dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse 
behändigen zu lassen; 
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten 
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene 
Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen 
dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche 
Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen. 
§. 25. 
Es sind in diesem Kartel unter „Sollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und 
Durchfuhrverbote und unter „Gerichten" die in jedem der vertragenden Theile zur 
Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze be- 
stellten Behörden verstanden. 
§. 26. 
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse 
zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels 
nicht aufgehoben oder geändert. 
  
Schluß-
	        
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