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die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken
soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen,
nöthigenfalls anzuhalten;
2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3. Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne
dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse
behändigen zu lassen;
4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten
Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene
Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen
dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche
Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
§. 25.
Es sind in diesem Kartel unter „Sollgesetzen“ auch die Ein-, Aus- und
Durchfuhrverbote und unter „Gerichten" die in jedem der vertragenden Theile zur
Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze be-
stellten Behörden verstanden.
§. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse
zwischen den vertragenden Staaten zum Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels
nicht aufgehoben oder geändert.
Schluß-