Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den 9. März 1868.
Die Unterzeichneten traten heute zusammen, um den unter ihnen vereinbarten
Handels= und Zollvertrag nach nochmaliger Durchlesung zu unterzeichnen, bei
welcher Gelegenheit noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredun-
gen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden.
1. Zu Artikel 2. des Vertrages.
Von Seiten Oesterreichs werden folgende durch den mit dem Königreich
Italien am 23. April 1867. abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrag als
fortbestehend anerkannten Begünstigungen noch fortan vorbehalten:
a) der Zoll von 1 Gulden 89 Xr. für den Zollzentner Neapolitaner und
Sicilianer Weine, welche zur See und gegen Nachweis des Ursprunges
in den Schiffspapieren eingeführt werden;
b) der Zoll von 1 Gulden 22 Xr. für den Zollzentner gemeiner Weine
aus Piemont;
c) die Zollfreiheit für:
Kastanien bis zur Menge von 20 Pfd.,
frisches Fleiss. " " " " 8 "
Käse und frische Butter. " " " " 4 "
Die Begünstigungen unter b. und c. beziehen sich nur auf die Einfuhr
über die Oesterreichisch - Italienische Grenze.
Von anderer Seite waren Vorbehalte nicht zu machen.
2. Zu Artikel 2. des Vertrages.
Die Bevollmächtigten Seiner Kaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät
bemerkten: Die in den beiderseitigen allgemeinen Zolltarifen vorgesehenen, auf
Staatsverträgen nicht beruhenden Verkehrserleichterungen für gewisse Grenzstrecken
oder für die Bewohner einzelner Gebietstheile seien bisher als dritten Staaten
eingeräumte Begünstigungen, welche nach Artikel 2. der eine der vertragenden
Theile dem anderen zu gewähren hätte, nicht angesehen worden. Dieser Auf-
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