Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Schluß-Protokoll. 
  
Verhandelt Berlin, den 9. März 1868. 
Die Unterzeichneten traten heute zusammen, um den unter ihnen vereinbarten 
Handels= und Zollvertrag nach nochmaliger Durchlesung zu unterzeichnen, bei 
welcher Gelegenheit noch folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredun- 
gen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden. 
1. Zu Artikel 2. des Vertrages. 
Von Seiten Oesterreichs werden folgende durch den mit dem Königreich 
Italien am 23. April 1867. abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrag als 
fortbestehend anerkannten Begünstigungen noch fortan vorbehalten: 
a) der Zoll von 1 Gulden 89 Xr. für den Zollzentner Neapolitaner und 
Sicilianer Weine, welche zur See und gegen Nachweis des Ursprunges 
in den Schiffspapieren eingeführt werden; 
b) der Zoll von 1 Gulden 22 Xr. für den Zollzentner gemeiner Weine 
aus Piemont; 
c) die Zollfreiheit für: 
Kastanien                              bis zur Menge von 20 Pfd., 
frisches Fleiss.                      "         "          "          "      8     " 
Käse und frische Butter. "         "        "           "       4     "  
Die Begünstigungen unter b. und c. beziehen sich nur auf die Einfuhr 
über die Oesterreichisch - Italienische Grenze. 
Von anderer Seite waren Vorbehalte nicht zu machen. 
2. Zu Artikel 2. des Vertrages. 
Die Bevollmächtigten Seiner Kaiserlich Königlichen Apostolischen Majestät 
bemerkten: Die in den beiderseitigen allgemeinen Zolltarifen vorgesehenen, auf 
Staatsverträgen nicht beruhenden Verkehrserleichterungen für gewisse Grenzstrecken 
oder für die Bewohner einzelner Gebietstheile seien bisher als dritten Staaten 
eingeräumte Begünstigungen, welche nach Artikel 2. der eine der vertragenden 
Theile dem anderen zu gewähren hätte, nicht angesehen worden. Dieser Auf- 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 44 fas-
	        
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