Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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den  Erwerb  eine  Strafe  gesetzt,  so  ist  naturgemäss  der  zufällige
wie  der  gebotene  auszunehmen.  Schon  hierdurch  erlangt  das
se  procurer  eine  andere  Bedeutung  als  im  Art.  2,  wo  es  nicht
auf  den  Erwerb,  sondern  auf  die  Auslieferung  des  erlangten
Schriftstückes  ankam;  wer  eine  Urkunde  in  den  Papieren  seines
Erblassers,  in  dem  Pulte  seines  Amtsvorgängers  findet  und  an
sich  nimmt,  wer  sie  dem  fliehenden  Verräther  entreisst,  ist,  auch
wenn  er  selbst  nicht  zur  Kenntnissnahme  befugt  ist,  nicht  strafbar.
  Andererseits  kommt  es  auf  die  Art  des  Erwerbes  nicht  an,
ob  er  durch  Diebstahl,  Bestechung,  Betrug,  oder  Bitten,  Ueberredung,
  verbunden  mit  einer  Pflichtwidrigkeit  des  Gebers,  erfolgt;
hier  kann  ein  zweites  Delikt  mit  dem  gegen  das  Spionagegesetz
ideell  konkurriren.  —  Nicht  unter  das  se  procurer  des  Art.  3
fällt  die  eigene  Anfertigung  von  Plänen,  da  dieselbe  durch  Art.
5  und  6  unter  besondere  ‚Strafe  gestellt  ist.  Nur  der  Erwerb
der  Schriftstücke  selbst,  nicht  auch  die  unbefugte  Kenntnissnahme
  ist  bedroht;  hier  tritt  ergänzend  der  Art.  5  Abs.  2  ein,
welcher  das  Einsammeln  wichtiger  Nachrichten  mit  Strafe  belegt.
—  Der  Zweck  des  Erwerbes  wird  meist  der  sein,  das  Schriftstück
zn  verrätherischen  Handlungen  zu  benutzen,  insofern  wird  das
Delikt  häufig  mit  dem  des  Verrathes  konkurriren;  dass  die  Verrathsabsicht
  keineswegs  Voraussetzung  des  Deliktes  ist,  ist  bereits
im  allgemeinen  Theile  hervorgehoben;  auch  wer  sich  die  Urkunde
aus  Neugierde,  aus  wissenschaftlichem  oder  künstlerischem  Interesse,
  oder,  um  sie  zu  zerstören,  verschafft,  ist  strafbar.  Ebenso
ist  gleichgültig,  ob  man  es  thut,  um  sie  zu  behalten,  oder  um  sie
alsdann  einem  Anderen  zur  Benutzung  auszuhändigen.  Wesentlich
  ist  nur  die  Absicht,  sie  zunächst  für  sich  selbst  erwerben  zu
wollen;  daher  fällt  z.  B.  der,  welcher  eine  Urkunde  lediglich  in
Verwahrung  nimmt,  nicht  unter  Art.  3,  er  ist  nur  Gehülfe  nach
Art.  9  des  Gesetzes.  —  Die  Strafe  betrug  nach  dem  Regierungsentwurf
  6  Monate  bis  2  Jahre  Gefängniss  und  300—2000  frcs.;
sie  ist  von  der  Kommission  auf  3  Jahre  bezw.  3000  frcs.  im  Höchstbetrage
  erhöht  worden.

Der  zweite  Theil  des  Gesetzes  wendet  sich  gegen  die  Spionage
im  Frieden,  und  zwar  gegen  die  Auskundschaftung  des  Staats-