Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1912. (53)

$  6.  Staatsverwaltung  und  Selbstverwaltung.  97

2.  Es  wurde  soeben  erwähnt,  daß  der  Staat  kein  Monopol
auf  die  öffentliche  Verwaltung  besitzt.  In  den  Gemeinden  und
gewissen  Kommunalverbänden  höherer  Ordnung  (württembergische
Amtskörperschaften,  preußische  Provinzen  und  Kreise  u.  dgl.)haben
sich  lokale  Gemeinwesen  historisch  entwickelt  mit  einem  eigenen,
vom  Staate  verschiedenen  Lebenszweck.'”  Den  Kern  dieser  Verwaltung
  hat  überall  die  Verwaltung  des  eigenen  Vermögens,  die
wirtschaftliche  Verwaltung,  gebildet.  Aber  in  der  Folge  ist  die
Verwaltung  auf  die  Befriedigung  aller  lokalen  Bedürfnisse  ausgedehnt
  worden:  Anlegung  von  Ortsstraßen,  kommunale  Wasserversorgung,
  Feuerlöschwesen;  in  einzelnen  Staaten  auch  die
Handhabung  der  Ortspolizei  u.  a.  m.  Auf  diese  Weise  ist  im
Gegensatz  zum  Kompetenzbereich  der  übertragenen  staatlichen
Verwaltung  der  Begriff  eines  eigenen  Wirkungskreises  der  Kommunen
  entstanden,  mit  denen  der  Staatsgesetzgeber  als  einer
gegebenen  Größe  zu  rechnen  hat.

III.  Die  soeben  besprochenen  Verbände  führen  das  ihnen
vom  Staate  übertragene  oder  zu  freier  Verfügung  überlassene
Stück  öffentlicher  Verwaltung  durch  Organe,  die  sie  regelmäßig
selbst  bestellen.'*  Bei  dieser  Art  der  Geschäftsbesorgung  werden

 

 

der  Fluchtlinien-  und  Bebauungspläne  für  das  Verbandsgebiet  und  Mitwirkung
  an  dem  Erlasse  von  Baupolizeiverordnungen;  Erwerbung  und
Erhaltung  größerer,  von  der  Bebauung  freizuhaltender  Fläciien  (Wälder,
Parks,  Wiesen,  Seen,  Schmuck-,  Spiel-  und  Sportplätze  usw.)‘“.  Der  Zweckverband
  bildet  nach  $  3  einen  Komunalverband  zur  Selbstverwaltung
seiner  Angelegenheiten  mit  den  Rechten  einer  Korporation.  Er  führt  die
Bezeichnung  „Verband  Groß-Berlin‘,  sein  Sitz  ist  die  Stadt  Berlin.  Vgl.
den  Kommentar  zu  den  beiden  zitierten  Gesetzen  von  Karl  Friedrichs
(1912),  ferner  die  Aufsätze  von  Büchtemann  und  von  Hue  de  Grais
in  der  DJZ.  XVI  258,  297.  E.  Wirckau,  Das  preuß.  Zweckverbandsgesetz
  1913  (Abhandlungen  a.  d.  jur.  staatswissenschaftl.  Seminar  d.
Universität  Marburg  Heft  16).  Vgl.  ferner  unten  $7.

15  Württembergische  Verfassungsurkunde  vom  25.  September  1819,
$  62:  „Die  Gemeinden  sind  die  Grundlage  des  Staats-Vereins.‘‘  Badische
Gemeindeordnung  (Fassung  v.  1910)  $  6:  ‚Jede  Gemeinde  hat  das
Recht,  die  auf  den  Gemeindeverband  sich  beziehenden  Angelegenheiten
  zu  besorgen  und  ihr  Vermögen  selbständig  zu  verwalten.‘‘  Preu-Bische
  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891  $  5.

16  Interessenten  sind  in  erster  Linie  die  Mitglieder  des  Verbandes.
Aber  neben  ihnen  können  eventuell  auch  interessierte  Nicht-Mitglieder
Organfunktionen  ausüben.  Dies  trifft  z.  B.  zu  bei  den  Ortskrankenkassen

Fleiner,  Institutionen  des  Deutschen  Verwaltungsrechts.  3,  Aufl.  7