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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 19.
(Nr. 116.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter-
stützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig-
Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom
14. Juni 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Den Offizieren und oberen Militairbeamten (Klassifikation vom 17. Juli
1862.) der vormaligen im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig-Holsteinischen
Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen
Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, werden vom
1. Juli 1867. ab lebenslängliche Pensionen nach Vorschrift des für die Preu-
ßische Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825. und den späteren Er-
gänzungen desselben aus der Bundeskasse bewilligt.
§. 2.
Keinen Anspruch auf die durch dieses Gesetz bewilligten Pensionen haben:
1) die mit Zeitbeschränkung in der genannten Armee angestellt gewesenen
Offiziere, sowie die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetretenen, wäh-
rend des Krieges zu Offizieren beförderten und nach Beendigung desselben
nicht als Invalide in die bürgerlichen Verhältnisse zurückgekehrten Per-
sonen;
2) solche Offiziere, deren Ausscheiden weder durch Invalidität, noch durch
die Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Armee bedingt gewesen ist;
3) Offiziere und Beamte, welche nach Auflösung der Schleswig-Holsteinischen
Bundes- Gesetzbl. 1868. 48 Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1868.