Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Erwarten der 
Steuerbeamten. 
Nachmaischen. 
Revisionsbe- 
fugniß der 
Steuerbeamten. 
Haussuchung. 
Verpflichtung 
der Hülfs- 
leistung. 
— 378 — 
§. 15. 
Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur ange- 
zeigten Stunde des Einmaischens (§. 11.) abzuwarten. 
Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen 
Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung vorgeschritten werden; der 
Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, 
ohne dessen Gegenwart verrichten. 
§. 16. 
In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, 
so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. 
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß 
ein- für allemal angezeigt werden, in wie viel Abtheilungen und mit welchem 
Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. 
§. 17. 
Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald 
darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis 
Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß 
ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben erstreckt sich ihre 
Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche un- 
verändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine 
unangemeldete Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch 
in diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten 
Orte aufbewahrt wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde einge- 
maischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert und daß keine größere als die 
angemeldete (§. 12.) Biermenge gezogen ist. 
§. 18. 
Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate 
die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förm- 
liche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, 
oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für Haussuchungen 
im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die 
zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuerpflich- 
tiger Gegenstände geeignet sind. 
§. 19. 
Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind 
verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder 
leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen 
Grenzen zu vollziehen. §.20.
	        
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