Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebes entsteht, oder 
b) die Maische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs gänzlich unbrauch- 
bar geworden ist. 
§ 15. 
9. Richtige Be-           Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, 
rechnung und      vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet 
Erhebung der Steuer. und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen 
wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Prä- 
klusiovfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkom- 
petente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzu- 
geben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. 
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls innerhalb 
Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nach- 
gefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstat- 
tung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungsweise gegen den Staat und den 
Steuerschuldigen erloschen; dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schaden- 
ersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig 
erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, den 
Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. 
III. Betriebsvorschriften. 
A. Im Allgemeinen. 
§. 16. 
1. Anmel- Die Einreichung des nach §. 6. der Steuerhebestelle zu übergebenden Grund- 
dung und Be- risses der Brennereiräume und Geräthe muß in doppelter Ausfertigung geschehen, 
aufsichtigung der Brennerei- und ein Exemplar von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im 
geräthe. §. 25. wegen des Betriebsplanes bestimmt werden wird, in der Brennerei auf- 
a. Anmeldung 
der Geräthe. gehängt werden. 
§. 17. 
b. Vermessung Bei Vermessung der Blasen und der Maischbottiche ist in ihrer waage- 
der Geräthe rechten Stellung derjenige innere Raum, welchen sie vom Boden zum äußersten 
Rande bis zum Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen Abzug 
auszumitteln. 
§. 18. 
c. Amtliche Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung 
Bescheinigung und ihr Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu ertheilen. 
über die Anmel-. 
dung der Geräthe. Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungs-Verhand- 
 lungen
	        
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