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§. 4.
Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Einziehung der Geldbuße
von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf, die im Unvermö-
gensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an
dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vorstehenden Be-
stimmungen nicht berührt. §. 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem L Oktober 1868. in Kraft und sind von
diesem Zeitpunkte ab alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
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(Nr. 132.) Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe. Vom 8. Juli 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. J.
Das den Zünften und den kaufmännischen Korporationen zustehende Recht,
Andere vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, ist aufgehoben.
§. 2.
Für den Betrieb eines Gewerbes ist ein Befähigungsnachweis nicht mehr
erforderlich. Diese Bestimmung findet jedoch bis auf Weiteres keine Anwendung
auf den Gewerbebetrieb der Aerzte, Apotheker, Hebammen, Advokaten, Notare,
Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen.
So weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Be-
wenden.
§. 3.
Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbe-
betrieb und die Ausdehnung desselben hört auf.
Die