Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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b)  der  im  Inneren  des  Zolloerelns  mic  elner  S#euer  belegten  inländischen  Erzeugnisse,
nach  Maaßgabe  des  Artikels  7,  und  endlich

Whath)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  dle  von  elnem  der  concrahirenden  Staaken
  ertheilten  Erfindungs-Prioilegien  (Hatenke)  nicht  nachgemache  oder  eingesührt  werden
  können,  und  daher  für  die  Dauer  der  Privilegien  (Patenke)  von  der  Einfuhr  in
den  Scaat,  wescher  dleselben  errheile  hax,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.

1.  In  Betreff  des  Salses  rreten  Se.  Durchlauche  der  Fürst  zu  Waldeck  und
Pormone  den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins  bestebenden  Verabredungen  in  folgender
  Art  bei:

a)  die  Einsuhr  des  Salzes  unb  aller  Gegenstaͤnde,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
zu  werden  pflege,  aus  fremden  nicht  zum  Verelne  gehoͤrenden  Ländern  In  die  Vereinsstaaten,
  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  fuͤr  eigrne  Rechnung  einer  der  vereinten
Reglerungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  deren  Salzaͤmtern,  Faktoreien  oder
Mlederlagen  geschleht;

5)  die  Durchsuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum  Vereine
  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung  der
Wereins-Scaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichesmaßregeln
  stattfinden,  welche  von  selbigen  für  notbwendig  erachtet  werden;

Wc)  die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Werelne  gehörige  Staacen  ist  freiz

d)  was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaacen  becrifft,  so  ist  die  Einfuhr  des
Salzes  von  einem  In  die  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den  Landes-Regierungen
  besondere  Verkräge  deshalb  besteben;

e)  wenn  elne  Reglerung  von  der  anderen  Innerhalb  des  Gesamm'vereins  aus  Staatsoder
  Privat-Sallnen  Salz  bezlehem  will,,  so  müssen  die  Sendungen  mir  Pässen  von
öffentlichen  Behörden  beglelter  werden;

s)  weun  eln  Werelnsstaat  durch  das  Geblek  elnes  anderen  aus  bem  Auslande,  oder  aus.
einem  drüteen  Verelnsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  elnen  solchen  seln
Salz  in  fremde  niche  zum  Wereine  gehörige  Länder  versenden  lassen  will,  so  soll  dies
sen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelege  werden;  jedoch  werden,  in  sofern