Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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§. 60. 
Wenn der Vorstand die ihm nach den §§. 52—59. obliegenden Verpflich- 
tungen zu erfüllen außer Stande ist oder deren Erfüllung versäumt, so kann das 
Gericht auf den Antrag eines betheiligten Genossenschafters einen oder mehrere 
Genossenschafter oder auch andere Personen mit den Verrichtungen des Vorstandes 
beauftragen. 
§. 61. 
Sind an die Stelle des Vorstandes Liquidatoren getreten, so gelten die 
Bestimmungen der §§. 52 - 60., insoweit sie den Vorstand betreffen, für die 
Liquidatoren. 
§. 62. 
Durch das in den §§. 52 - 61. angeordnete Verfahrem wird an dem Rechte 
der Genossenschaftsgläubiger, wegen der an ihren Forderungen erlittenen Ausfälle 
die Genossenschafter solidarisch in Anspruch zu nehmen, nichts geändert. 
Abschnitt VI. 
Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossenschafter. 
§. 63. 
Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen gegen die Ge- 
nossenschaft verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der Genossenschaft oder nach 
seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach 
Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der 
Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen oder das Ausscheiden, 
beziehungsweise die Ausschließung des Genossenschafters dem Handelsgerichte 
angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach diesem Zeitpunkte fällig, so beginnt 
die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit Bei kündbaren Forderungen 
tritt die Kündigungsfrist der Verjährungsfrist hinzu, ohne daß gekündigt zu 
sein braucht. 
Ist noch ungetheiltes Genossenschaftsvermögen vorhanden, so kann dem 
Gläubiger die zweijährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine 
 
Befriedigung nur aus dem Genossenschaftsvermögen sucht. 
§. 64. 
Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen 
Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossen- 
schafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die fortbestehende Genossenschaft 
unterbrochen.   
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossenschaft 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 61 zu
	        
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