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zu derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen
einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die
Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkursmasse, unterbrochen.
§. 65.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Per-
sonen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder-
jährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Schlußbestimmungen.
§. 66.
Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft, beziehungsweise
die Liquidatoren, zur Befolgung der in den §§. 4. 6. 18. 23. 25. 26. Absatz 2.
§. 31. Absatz 3. §. 33. Absatz 2. §§. 36. 41. 48. 52—59. 61. enthaltenen Vor-
schriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Das hierbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der einzelnen
Bundesstaaten in den nach §. 72. zu erlassenden Ausführungs-Verordnungen
zu bestimmen.
§. 67.
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden
gegen die Vorstandsmitglieder mit Geldbuße bis zu 20 Rthlr. geahndet.
§. 68.
Durch die im §. 67. enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härte-
rer Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die
Handlung begründet werden.
§. 69.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei.
§. 70.
Wo dieses Gesetz von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung
eines besonderen Handelsgerichts das ordentliche Gericht an dessen Stelle.
§. 71.
In dem Vermögensstande einer schon bestehenden Genossenschaft wird durch
deren Eintragung in das Genossenschaftsregister nichts geändert.
Auf