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§. 3.
Die Ober-Rechnungskammer führt die nach §. 1. dieses Gesetzes ihr ob-
liegende Kontrole nach Maaßgabe derjenigen Vorschriften, welche für ihre Wirk-
samkeit als Preußische Rechnungs-Revisionsbehörde gegenwärtig gelten. Dieselben
Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser letzteren Eigenschaft den Preußischen
Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, stehen ihr in ihrer Eigenschaft
als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes den Bundesbehörden und Beamten
gegenüber zu.
§.4.
Als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes hat die Ober-Rechnungs-
kammer die Rechnungen des Bundeskanzler-Amts und des Reichstages vom
1. Juli 1867. ab, die Rechnungen der Bundes-Militairverwaltung von demjenigen
Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffenden Kontingente auf den Bundes-Etat
getreten sind, und die sonstigen Rechnungen vom I. Januar 1868. ab ihrer
Revision zu unterziehen.
§. 5.
Eine Instruktion für die Ober-Rechnungskammer als Rechnungshof des
Norddeutschen Bundes erläßt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Bundesrathe.
Diese Instruktion wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt
mitgetheilt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg „den 4. Juli 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).