Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 141.) Bekanntmachung, betreffend den unterm 24. Juni 1868. zu Madrid unterzeich- 
neten Zusatzakt zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 
1868. zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht 
gehörenden Staaten des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien 
andererseits (Bundesgesetzbl. S. 322.). Vom 16. Juli 1868. 
Zu dem Handels- und Schiffahrts-Vertrage vom 30. März 1868. zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Staaten 
des Deutschen Zollvereins einerseits und Spanien andererseits ist ein Zusatzakt 
von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter dem 24. Juni d. J. zu Madrid 
unterzeichnet worden, welchem zufolge 
1) die Deutschen Schiffe hinsichtlich der Erhebung der Schiffahrts- und 
Hafenabgaben in Cuba, Portorico und den Philippinischen Inseln den 
Spanischen Schiffen gleichgestellt, und 
2) die sämmtlichen Bestimmungen des gedachten Vertrages vom 30. März 
1868., unbeschadet der für die überseeischen Besitzungen Spaniens bestehen- 
den Gesetze und Verwaltungsvorschriften, auf Cuba, Portorico und die 
Phillippinischen Inseln ausgedehnt worden sind. 
Varzin, den 16. Juli 1868. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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