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gelung der Spezialverhältnisse auf den einzelnen Kursen, sowie die Benutzung der
Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Ueber-
lieferung der Posttransporte, bleibt — soweit in dieser Beziehung nicht besondere
Staatsverträge bestehen — der Verständigung zwischen den betheiligten Deutschen
Grenz-Postverwaltungen und der Schweizerischen Postverwaltung überlassen.
Artikel 3.
In Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen Aeußere
bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beider- Beschaffenheit und Behand-
seitigen Postverwaltungen zu verabredenden Reglements und Ausführungsbestim- lung der Post-
mungen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder sendungen-
Transport-Unternehmungen.
Soweit in diesen Reglements etc. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind,
finden die für den inneren Verkehr der Hohen vertragschließenden Theile bestehenden
Vorschriften Anwendung.
Artikel 4.
Zur Briefpost gehören: Briefpost-
sendungen.
die gewöhnlichen und rekommandirten Briefe,
Drucksachen,
Waarenproben und Muster,
Postanweisungen,
Zeitungen und Zeitschriften.
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes
Pfund = 250 Grammen im Einzelnen nicht überschreiten.
Artikel 5.
Das Porto für die Briefe zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Briefporto.
Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll
betragen:
1) für den einfachen frankirten Brief 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer
Südd. Währ. oder 25 Rappen,
2) für den einfachen unfrankirten Brief 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer
Südd. Währ. oder 50 Rappen.
Zur Erleichterung des Grenzverkehrs wird das Porto zwischen allen den-
jenigen Deutschen und Schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr
als 7 geographische Meilen = 524 Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt
wie folgt:
a) für den einfachen frankirten Brief 3 Kreuzer Südd. Währ. beziehungs-
weise 10 Rappen,
69* b) für