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sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und
Gebäudetheile;
4) Universitäts- und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude,
Bibliotheken und Museen;
5) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete
Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten
versehenen Religionsgesellschaften;
6) Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs- und
Gefängnißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören
und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;
7) neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum
Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie be-
wohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden sind.
Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Herstellungen können die
Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Entschädigung Seitens des Bundes
nicht angehalten werden.
§. 5.
Die örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde-
resp. selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen.
Die weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeindevorstände resp.
die Besitzer der selbstständigen Gutsbezirke, welche für die gehörige und rechtzeitige
Erfüllung der Quartierleistungen zu sorgen haben.
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquartierungs-
Angelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeinde-
vertretung, oder aus letzteren und aus von der Gemeindevertretung gewählten Ge-
meindemitgliedern gebildeten Deputation übertragen werden.
§. 6.
In allen Ortschaften, welche mit Garnison belegt werden sollen, wird der
Umfang, in welchem die Quartierleistungen gefordert werden können, durch Kataster
bestimmt, welche alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer
Leistungsfähigkeit enthalten müssen und von dem Gemeindevorstand, beziehungs-
weise der Servisdeputation alljährlich aufgestellt werden.
Die von den Gemeinden in Gemäßheit eines mit der Militairverwaltung
getroffenen Uebereinkommens, Behufs Kasernirung der Truppen, hergerichteten
Gebäude bleiben außer Ansatz.
Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich
auszulegen und dies bekannt zu machen.
Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Militairbehörde,
als auch Seitens der übrigen Interessenten innerhalb einer Präklusivfrist von
21 Tagen nach beendeter Offenlegung in den Städten bei dem Gemeindevorstand,
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