Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude und 
Gebäudetheile; 
4) Universitäts- und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, 
Bibliotheken und Museen; 
5) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete 
Gebäude, sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten 
versehenen Religionsgesellschaften; 
6) Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs- und 
Gefängnißanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören 
und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; 
7) neu erbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum 
Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem sie be- 
wohnbar, beziehungsweise nutzbar geworden sind. 
Zu neuen, einen Kostenaufwand verursachenden Herstellungen können die 
Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Entschädigung Seitens des Bundes 
nicht angehalten werden. 
§. 5. 
Die örtliche Vertheilung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde- 
resp. selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen. 
Die weitere Untervertheilung geschieht durch die Gemeindevorstände resp. 
die Besitzer der selbstständigen Gutsbezirke, welche für die gehörige und rechtzeitige 
Erfüllung der Quartierleistungen zu sorgen haben. 
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquartierungs- 
Angelegenheiten einer aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeinde- 
vertretung, oder aus letzteren und aus von der Gemeindevertretung gewählten Ge- 
meindemitgliedern gebildeten Deputation übertragen werden. 
§. 6. 
In allen Ortschaften, welche mit Garnison belegt werden sollen, wird der 
Umfang, in welchem die Quartierleistungen gefordert werden können, durch Kataster 
bestimmt, welche alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude unter Angabe ihrer 
Leistungsfähigkeit enthalten müssen und von dem Gemeindevorstand, beziehungs- 
weise der Servisdeputation alljährlich aufgestellt werden.  
Die von den Gemeinden in Gemäßheit eines mit der Militairverwaltung 
getroffenen Uebereinkommens, Behufs Kasernirung der Truppen, hergerichteten 
Gebäude bleiben außer Ansatz. 
Nach geschehener Aufstellung ist das Kataster während 14 Tage öffentlich 
auszulegen und dies bekannt zu machen. 
Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Militairbehörde, 
als auch Seitens der übrigen Interessenten innerhalb einer Präklusivfrist von 
21 Tagen nach beendeter Offenlegung in den Städten bei dem Gemeindevorstand, 
76* in
	        
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