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4) wenn der Richter eine nicht auf dem Verbrechen stehende Strafart angewendet oder
die Strafe nicht innerhalb des für jenes gesetzlich bestimmten Rahmens ausge-
messen hat, es wäre denn, daß der Oberrichter die erkannte Strafe in Folge einer
von dem ersten Erkenntnisse abweichenden Beurtheilung des Verbrechens (s. Ziffer 1.)
als nicht ungesetzlich erachten würde;
5) wenn ein Urtheil gegen ein früheres zur Kenntniß des Richters gekommenes rechts-
kräftiges Erkenntniß anstößt.
Wäre das Urtheil formwidrig eröffnet worden (Art. 572. 577.); so kann der Akt ver
Urtheils-Verkündung auf erhobene Nichtigkeits-Beschwerde (Art. 405 106.) oder auch von
Amtswegen (rt. 405. Abs. J.) aufgehoben und eine neue Verkündung angeordnet werden.
Wenn aber auf ein solches formwidrig eröffnetes Urtheil in zweiter Instanz ein schärfendes
Erkenneniß erfolgt seyn würde; so soll auch letzteres als nichtig angefochten werden können.
Art. 405.
Das Recht zur Beschwerre über Nichtigkeit bezirkegerichtlicher Erkenntnisse steht dem
Angeschuldigten, und, wofern derselbe unter sechszehen Jahren ist, auch vessen Vater oder Vor-
munde selbst wider den Willen des Angeschuldigten zu.
Eine solche Beschwerde muß bei dem, dem Bezirks-Gerichte vorgesetzten, Kreis-Gerichte
angebracht werden.
Es ist aber letzteres auch befugt, ein Erkenntniß des Bezirks-Gerichtes wegen Nichtig-
keit von Amtswegen aufzuheben, wenn ein solcher Mangel auf anderem Wege, als durch die
Vorträge der Partbei, zu seiner Kenmiß gelangt.
Wird ein bezirkegerichtliches Erkenntniß aufgehoben, und ist ein weiteres Verfahren über-
haupt statthaft (vergl. Art. 30 5. Ziffer 1 —5. 5.); so muß die Sache zur ordnungsmäßigen
Verhandlung entweder dem vorigen Richter zurückgegeben over an ein anderes Bezirks-Gericht
verwiesen werden.
Art. 406.
Nichtigkeits-Beschwerden gegen Urtheile ver Kreis-Gerichte hat ver Angeschulvigte, gerige
neten Falles sein Vater oder Vermund (Art. 305. Abs. 1.), bei dem Ober-Tribunale anzu-
bringen.
Hält letzteres die Beschwerde für gegründet; so ist das nichtige Erkenntniß aufzubeben
und, wo es erforderlich ist (Art. 105. Abs. 4.), die Sache zur ordnungemäßigen Verhandlung