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Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No 35.
(Nr. 212.) Verordnung, betreffend die Einführung der in Preußen geltenden Vorschriften
über die Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im
ganzen Bundesgebiet. Vom 22. Dezember 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, auf Grund des Artikels 61.
der Bundesverfassung, was folgt:
Die in Preußen über die Heranziehung der aktiven und nicht aktiven
Militairpersonen und der Hinterbliebenen derselben, sowie der Militair-Speise-
Einrichtungen und ähnlicher Anstalten zu den Kommunalauflagen geltenden Vor-
schriften, wie solche in der beigefügten Verordnung, betreffend die Heranziehung
der Staatsdiener . den Kommunalauflagen in den neu erworbenen Landes-
theilen, vom 23. September 1867. (Gesetz-Samml. für die Königlich Preußischen
Staaten, Jahrgang 1867. S. 1648. ff.) enthalten sind, werden im ganzen
Bundesgebiete, soweit sie in demselben noch nicht Geltung haben, hiermit ein-
geführt. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes. Gesezbl. 1868. 82 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1868.