Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

Gramm

Decigranim.

77

5
2
1
5
2
1  77

5  Centigramm.
2  «

1  *-i

5  Milligramm.
2

1  »

Jedes  zuzulassende  Gewichtsstück  muß  mit  einer  regelmäßig  verlaufenden  Oberfläche,
an  welcher  eine  absichtlich  angebrachte  Verletzung  lelcht  erkennbar  ist,  versehen  sein,  den
nachfolgenden  Vorschristen  in  Bezug  auf  Bezeichnung,  Form.  Material  und  sonstige
Beschaffenheit  entsprechen  und  übrigens  so  hergestellt  sein,  daß  der  Stempel  der  Eichungsbehörde
  leicht  angebracht  und  nebst  der  Bezeichnung  in  der  normalen  Stellung  des
Gewichtsstückes  leicht  erkannt  werden  kann.

8.  23.
Bezeichnung.
Jedes  Gewichtsstuͤck  muß  deutlich  und  untrennbar  die  Bezeichnung  seiner  Schwere
enthalten.
Bei  den  die  regelmäßigen  Abstufungen  des  Decimalgewichtssystems  darstellenden
Stücken  sind  hierzu  als  Einheiten  zulässig:
das  Kilogramm  von  50  E.  bis  0,001  K,
das  Gramm  von  500  C.  bis  0,01  C.,

das  «  .
dza  Zeiss-In  fükdie1-,2-und5-fachcndcksobenannten

das  Milligramm  Gewichtsstücke,
das  Dekagramm  für  Gewichtsstücke  von  200  C.  bis  5  C.
Die  Namen  der  fünf  ersten  Einheiten  können  abgekürzt  durch  die  Anfangsbuchstaben
k.,  C.,  D.,  C.,  M.  bezeichnet  werden;  bei  dem  Dekagramm  ist  dies,  da  der  Buchstabe  D
bereils  für  dos  Decigramm  oben  beslimmt  und  bei  den  Medicinalgewichten  bereits  eingeführt
  ist,  unzulässig.  Zur  Bezeichnung  der  Bruchtheile  sind  nur  Decimalbrüche  anzuwenden.
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