Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 85.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und 
Baden einerseits, und Oesterreich andererseits. Vom 23. November 1867. 
 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun- 
des, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von 
Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, einer- 
seits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, andererseits, von dem 
Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die 
eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfassende Er- 
leichterungen für den Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Post- 
vertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Mimsterialrath Michael  v. Suttner 
und 
Allerhöchstihren General-Direktionsratb Joseph Baumann, 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und 
bevollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe, 
Geheimen Legationsrath Freiherrn Carl v. Spitzemberg 
und 
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Direktor der Großherzoglichen Verkehrsanstalten, 
Geheimen Rath Hermann Zimmer, 
und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchstihren Ober-Postrath Franz Pilhal, 
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt 
haben. 
I. Grund-
	        
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