— 69 —
(Nr. 85.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und
Baden einerseits, und Oesterreich andererseits. Vom 23. November 1867.
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun-
des, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von
Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, einer-
seits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, andererseits, von dem
Wunsche geleitet, die gegenseitigen postalischen Beziehungen im Hinblick auf die
eingetretenen veränderten Verhältnisse neu zu regeln und zugleich umfassende Er-
leichterungen für den Postverkehr herbeizuführen, haben den Abschluß eines Post-
vertrages beschlossen und für diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard v. Philipsborn,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Postrath Heinrich Stephan
und
Allerhöchstihren Geheimen Postrath Adolph Heldberg;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Mimsterialrath Michael v. Suttner
und
Allerhöchstihren General-Direktionsratb Joseph Baumann,
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und
bevollmächtigten Minister an dem Königlich Preußischen Hofe,
Geheimen Legationsrath Freiherrn Carl v. Spitzemberg
und
Allerhöchstihren Postrath August Hofacker
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren Direktor der Großherzoglichen Verkehrsanstalten,
Geheimen Rath Hermann Zimmer,
und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchstihren Ober-Postrath Franz Pilhal,
welche auf Grund ihrer Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeinigt
haben.
I. Grund-