Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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§. 4. 
Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt im Allgemeinen auch von der 
Durchfuhr. Doch kann ausnahmsweise die Durchfuhr durch das Bundes- 
gebiet Viehtransporten gestattet werden, wenn von Veterinärbeamten festgestellt 
ist, daß die Gegend, aus welcher das Vieh kommt, seit drei Monaten und 
mindestens in einem Umkreise von drei Meilen seuchenfrei ist und der Transport 
in vorschriftsmäßigen Wagen erfoldgt. 
Die Durchfuhr hat in besonderen Zügen unter polizeilicher Begleitung in 
denselben Wagen ohne Umladung zu geschehen, auch darf unterwegs kein Stück 
ausgeladen werden. Sterben unterwegs einzelne Stücke, so bleiben solche unbe- 
rührt im Wagen liegen, bis zum Ausgangspunkte des Transports, wo selbige 
unter Zuziehung von Veterinärbeamten vorschriftsmäßig vernichtet werden müssen, 
wenn nicht die Möglichkeit geboten ist, daß die Ausladung und Vernichtung 
unterwegs durch einen Sachverständigen ohne Gefahr geschehen kann. 
Wird wegen Zerbrechens eines Wagens oder aus ähnlichen Gründen ein 
Umladen unvermeidlich, so ist dasselbe von der Eisenbahnverwaltung unter amt- 
licher Aufsicht und unter den nöthigen Vorsichtsmaaßregeln zu bewirken. Für 
Absperrung des umzuladenden Viehes, für sofortige Verscharrung der etwa vor- 
handenen Kadaver, welche letztere in jedem Falle gleich den an der Rinderpest 
gefallenen Thieren (§§. 27—30.) zu behandeln sind, muß gesorgt werden. 
Die entleerten Wagen und die Umladestellen sind zu desinfiziren. 
Zum Tränken der Thiere unterwegs sind eigene, von der Behörde ge- 
stempelte Tränkeimer mitzuführen. Das Füttern, sobald solches auf langen 
Transporten nothwendig wird, darf nur von den, den Transport begleitenden 
Personen besorgt werden. 
Vieh, welches nach den Seeplätzen versendet wird, ist rücksichtlich des 
Transportes und aller in §. 4. erwähnten Maaßregeln dem Transitvieh gleich 
zu behandeln. 
§. 5. 
Für Schlachtvieh, soweit es zur Versorgung des Inlandes nöthig ist, 
kann ausnahmsweise auch die Einfuhr nach solchen Städten gestattet werden, 
in welchen öffentliche Schlachtstätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge 
mit der Eisenbahn, auf welcher die Einfuhr stattfindet, in Verbindung stehen. 
Die Einfuhr muß für jeden besonderen Fall von der Behörde genehmigt werden 
und hat unter Beobachtung der für jeden Fall besonders zu erlassenden polizei- 
lichen Vorschriften zu erfolgen. 
b. In der Nähe. 
§. 6. 
Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht über 
fünf bis zehn Meilen von der Grenze entfernt sind, dann ist für die nach Um- 
ständen zu bestimmende Grenzstrecke das Einfuhrverbot  unbedingt 
auf alle Arten von Vieh (einschließlich der Pferde und des Feder- 
viehs), 
26 auf
	        
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