Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

84  Urber  strafgerschtliche  Verhaftungen.

dacht  —  keine  andere  Grundlage  haben,  sonst  würde
in  vielen  Fällen  die  Gefangennehmung  schwieriger
als  die  Verurtheilung  sein.

Allerdings  spricht  der  Art.  32  des  Gesetzes
vom  10.  Nov.  1848  von  den  gesetzlichen  Bedingungen
  einer  Verhaftung  und  versteht  hierunter  die
Schwere  eines  Verbrechens  und  den  Mangel  der
persönlichen  Eigenschaften  eines  Angeschuldigten.
welche  ihn  von  der  Haft  befreien  (Art.  113,  114,
119,  120,  121,  461).

Im  Art.  32  a.  a.  O.  hätte  der  Gesetzgeber
Veranlassung  gehabt,  auf  eine  ältere  Gesetzesstelle,
welche  vom  Grade  des  Verdachtes  handelt,  hinzuweisen;
  er  hat  es  aber  nicht  gethan,  so  wenig  wie
das  k.  Staatsministerium  der  Justiz  in  dem  jenem
Art.  32  beigegebenen  Formulare  eines  Verhaftsbefehles,
  welches  ausdrücklich  nur  die  Gesetzesstelle  über
den  objektiven  Thatbestand  aufgenommen  wissen  will.
Die  nicht  mehr  zusammen  passende  Stellung  der
Artikel  des  St  GB.  nach  Aupfhebung  des  ganzen
Kap.  III  ist  Folge  der  fragmentarischen  Umbildung,
wobei  eine  präzise  Redaktion  kaum  möglich  war.

Muß  nun  der  ofterwähnte  Art.  94  als  eine
Gesetzesstelle,  deren  Worte  der  Richter  nicht  mehr
gebrauchen  kann,  für  aufgehoben  erachtet  werden,
so  dürften  alle  Erwägungen  und  Maßnahmen  am
Platze  sein,  welche  im  früheren  Aufsatze  (Nr.  2)
von  einem  gewissenhaften  Untersuchungsrichter  gewünscht
  werden,  damit  in  zweifelhaften  Fällen  die
Akten  an  das  einschlägige  kreis=  und  stadtgerichtliche
  Kollegium  gelangen,  wodurch  dieselben  einer
wiederholten  Prüfung  des  Staatsanwaltes  und
dreier  Richter,  also  so  vieler  Rechtsverständiger  unterstellt
  werden,  als  zur  Aburtheilung  von  Vergehen
gesetzlich  erforderlich  sind.  J.  Kilp.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Dem
verurtheilenden  Ausspruche  der  Geschwornen  oder