84 Urber strafgerschtliche Verhaftungen.
dacht — keine andere Grundlage haben, sonst würde
in vielen Fällen die Gefangennehmung schwieriger
als die Verurtheilung sein.
Allerdings spricht der Art. 32 des Gesetzes
vom 10. Nov. 1848 von den gesetzlichen Bedingungen
einer Verhaftung und versteht hierunter die
Schwere eines Verbrechens und den Mangel der
persönlichen Eigenschaften eines Angeschuldigten.
welche ihn von der Haft befreien (Art. 113, 114,
119, 120, 121, 461).
Im Art. 32 a. a. O. hätte der Gesetzgeber
Veranlassung gehabt, auf eine ältere Gesetzesstelle,
welche vom Grade des Verdachtes handelt, hinzuweisen;
er hat es aber nicht gethan, so wenig wie
das k. Staatsministerium der Justiz in dem jenem
Art. 32 beigegebenen Formulare eines Verhaftsbefehles,
welches ausdrücklich nur die Gesetzesstelle über
den objektiven Thatbestand aufgenommen wissen will.
Die nicht mehr zusammen passende Stellung der
Artikel des St GB. nach Aupfhebung des ganzen
Kap. III ist Folge der fragmentarischen Umbildung,
wobei eine präzise Redaktion kaum möglich war.
Muß nun der ofterwähnte Art. 94 als eine
Gesetzesstelle, deren Worte der Richter nicht mehr
gebrauchen kann, für aufgehoben erachtet werden,
so dürften alle Erwägungen und Maßnahmen am
Platze sein, welche im früheren Aufsatze (Nr. 2)
von einem gewissenhaften Untersuchungsrichter gewünscht
werden, damit in zweifelhaften Fällen die
Akten an das einschlägige kreis= und stadtgerichtliche
Kollegium gelangen, wodurch dieselben einer
wiederholten Prüfung des Staatsanwaltes und
dreier Richter, also so vieler Rechtsverständiger unterstellt
werden, als zur Aburtheilung von Vergehen
gesetzlich erforderlich sind. J. Kilp.
Nachschrift des Herausgebers. Dem
verurtheilenden Ausspruche der Geschwornen oder