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§. 6.
Zum Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts kann nur ein Rechts-
kundiger ernannt werden, welcher nach den Gesetzen des Bundesstaates, dem er
angehört, befähigt ist, zum rechtskundigen Mitgliede eines oberen Gerichtshofes
dieses Staates ernannt zu werden, oder welcher an einer Deutschen Universität
die Stelle eines ordentlichen öffentlichen Lehrers des Rechts bekleidet.
§. 7.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Bundes-Oberhandelsgerichts ist die
Theilnahme von mindestens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden,
erforderlich. Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses
eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist
die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade,
so führt dasjenige Mitglied, welches zum Rathe des Bundes-Oberhandelsgerichts
zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter derjenige, welcher der Geburt
nach der jüngere ist, nur eine berathende Stimme.
§. 8.
Das Bundes-Oberhandelsgericht kann, auf Grund eines Beschlusses des
Bundesrathes, in mehrere Senate getheilt werden.
Die Zusammensetzung der Senate erfolgt durch den Präsidenten, mindestens
auf die Dauer eines Gerichtsjahres. Für dieselbe Dauer hat der Präsident die
Mitglieder zu bezeichnen, welchen für Verhinderungsfälle die Vertretung obliegt.
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts kann gleichzeitig ständiges
Mitglied mehrerer Senate sein.
Den Vorsitz in den Senaten führt der Präsident, ein Vizepräsident und
in Verhinderungsfällen derjenige Rath des Senats, welcher das Amt eines
Rathes am Bundes-Oberhandelsgericht am längsten bekleidet, und bei gleichem
Dienstalter derjenige, welcher der Geburt nach der ältere ist.
§. 9.
Wenn die Ansicht eines Senats über eine Rechtsfrage von einer früheren
Entscheidung desselben Senats oder eines anderen Senats oder des Plenums
abweicht, so muß vor der Sachentscheidung diese Rechtsfrage vor das Plenum
gebracht werden. Die Ansicht des letzteren ist für die Entscheidung der Sache,
welche zu der Plenarberathung Veranlassung gegeben hat, maaßgebend.
§. 10.
Jur Praxis bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte, einschließlich der zur
Instruktion der Rechtsmittel dienenden Handlungen (§§. 17. und 18.), sowie
zur Niederlassung am Sitze jenes Gerichtshofes sind alle in einem Staate des Nord-
deutschen Bundes zur gerichtlichen Praxis fest zugelassenen Rechtsanwalte und
Advokaten berechtigt.