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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
Nr. 24.
(Nr. 307.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1869., betreffend die in Gemäßheit des Ge-
setzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen
Schatzanweisungen im Betrage von 4,248,900 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 20. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine
und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867.
S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Mil-
lionen zweihundert acht und vierzig Tausend neunhundert Thalern, und zwar
in Abschnitten von je Hundert Thalern und Tausend Thalern, ausgegeben werden.
Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die
Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten
darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Haupt-
verwaltung der Staatsschulden hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und
diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck=Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Bundes-Gesetzbl. 1869.
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1869.