Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

122  Wiederherstellung  gegen  versäumte  Nothfristen.

fallen  oder  etwas  seine  Wachsamkeit  anregen,  daß
dieses  der  31.  Tag  gewesen?  Was  konnte  ihn  auf
diesem  Punkte  darauf  hinweisen,  die  Einhaltung  der
Fatalien  nochmals  in  seinen  Mannalakten  zu  kontroliren,
  nachdem  der  um  5  Tage  früher  in  seine
Hände  gekommene  Lieferschein  ihn  schon  vorher  darüber
  beruhigt  hatte?

Es  kann  natürlich  unsere  Absicht  nicht  sein,
diesem  Rigorismus  des  obersten  Gerichtshofes  beizutreten
  oder  denselben  einer  einläßlichen  Kritik  zu
unterziehen;  wir  wollen  nur  hievon  Veranlassung
nehmen,  indem  wir  jene  Entscheidungen  veröffentlichen,
  dem  erleuchteten  Eifer  der  Anwälte  einige
wohlmeinende  Rathschläge  zu  ertheilen,  um  sich
selbst  vor  Verlegenheiten,  ihre  Partheien  aber  vor
Schaden  bewahren  zu  können.  Die  hierauf  einschlägigen
  Punkte  bestehen  darin,

a)  alle  ihre  Beschwerden  gegen  Disziplinarverfügungen
  sorgfältig  bei  denjenigen  Gerichten  anzumelden
  und  einzureichen,  welche  ihnen  den  betreffenden
  Beschluß  zustellen  ließen;

b)  wenn  sie  eine  Beschwerdeschrift  an  die  höhere
Instanz  einreichen  und  ihnen  deren  Mittheilung  an
den  Gegner  vernachrichtet  wird,  nachzusehen,  ob  der
hierin  bezeichnete  Tag  des  Einlaufes  ihrer  Schrift
der  beabsichtigte  sei  und  nicht  vielmehr  eine  berichtigende
  Anzeige  oder  ein  Restitutionsgesuch  erforderlich
mache;

l  )  wenn  ihnen  eine  Nebenverantwortung  ihres
Gegners  mitgetheilt  wird,  sie  auf  der  Stelle  zu
lesen,  um  nachzusehen,  ob  nicht  Aufstellungen  darin
vorkommen,  welche  zu  einem  weiteren  Schritte  Anlaß
  geben  können.

d)  Endlich  möge  hier  noch  ein  Punkt  berührt
werden,  der  mit  vorstehenden  Bemerkungen  innig
zusammenhängt.  Alle  bisherige  Erfahrung  lehrt,
daß  unter  zehn  versäumten  Fristen  in  neun  Fällen