Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte Geburtshelfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleich- 
bedeutenden Titeln bezeichnen oder Seitens des Staats oder einer Gemeinde als 
solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf 
die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht 
abhaängig gemacht werden. 
Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß, 
in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörden, welche für das ganze 
Bundesgebiet gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind und erläßt die Vor- 
schriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten 
werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundes- 
rathe zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb 
des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wol- 
len, waerbheltich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung von 
Apotheken (§. 6.), nicht beschränkt. 
Dem Burtbesrathe bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraus- 
setzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschrie- 
benen Prufung ausnahmsweise zu entbinden sind. 
Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate 
die Berechtigung zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburts- 
helfer, Apotheker oder Thierärzte bereits erlangt haben, gelten als für das ganze 
Bundesgebiet approbirt. 
§. 30. 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat-Irren- 
anstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde, welche er- 
theilt wird, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Nachsuchenden  in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. 
Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses der nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörde. §. 31. 
Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen müssen sich über den Besitz der er- 
forderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungs- 
behörde ausweisen. 
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähi- 
gung. Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das 
ganze Bundesgebiet, bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser. 
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von 
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Be- 
wenden. 
§. 32. 
Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Gewerbes der Er- 
laubniß. Dieselbe ist ihnen zu ertheilen, wenn nicht Thatsachen vorliegen, welche 
die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsichtigten Ge- 
werbebetrieb darthun. 
Bundes-Gesetzbl. 1869.  
	        
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