Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Der  Vermerk  kann  mittelst  Stempelabdrucks  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches
Packet  demnächst  am  Bestimmungsort  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts
  bei  dem  Absender  anfragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt,  oder  an  eine  andere
erson,  sei  es  an  demselben,  oder  an  einem  andern  Orte  des  Deutschen  Reichs,  ausgeandigt
  werden  soll.  Für  die  Benachrichtigung  wird  das  einfache  Briefporto  in  Ansatz
gebracht.  Die  Antwort  muß  an  die  rückfragende  Postanstalt  frankirt  abgeschickt  werden,
nd  eine  klare  Verfügung  über  das  Packet  enthalten.  Die  Bezeichnung  mehrerer  Personen,
  welchen  das  Packet  der  Reihe  nach  zuzuführen  sei,  ist  nicht  gestattet.  Geht  bei
der  Postanstalt  innerhalb  10  Tagen  nach  Absendung  ihrer  Anfrage  eine  Antwort  nicht
ein,  so  wird  das  Packet  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeschickt.  Ist  das  Packet  auch  an
en  zweiten  Adressaten  unbestellbar,  so  kann,  wenn  der  Absender  ein  bezügliches  Verlanden
  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in  derselben  Weise  die  anderweitige
  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann
die  Bestellung  an  den  dritten  Adressaten  ebenfalls  ohne  Erfolg  bleiben,  so  muß  die
ücksendung  eintreten.

VII.  Für  zurückzusendende  Packete,  Briefe  mit  Werthangabe  und  Briefe  mit  Postnachnahme
  ist  das  Porto  einschließlich  des  etwaigen  Zuschlags  für  sperriges  Gut,  bezw.
uch  die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten.  Für
andere  Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.  —  Einschreib-,  Postanweisungs--,

ostauftrags-  und  Nachnahme-Gebühren,  wie  auch  der  Portozuschlag  für  unfrankirte  Briefe
mit  Werthangabe,  für  unfrankirte  Briefe  mit  Postnachnahme  und  für  unfrankirte  Packete
.  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  anetzt.

8.  46.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte.

I.  Die  nach  Maßgabe  des  §.  45  unbestellbaren  und  deßhalb  nach  dem  Abgangsorte
zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.

II.  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den
einittelten  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung  einer  Sendung
aun  den  Adressaten  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Der  über  eine  Sendung  dem  Abender
  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung  der  Sendung  zurückgegeben
  werden.