Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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an die unterlassene Zahlung derselben sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung 
des Vorstandes, imgleichen die Einrichtungen für die Verwaltung der gemein- 
schastlichen Angelegenheiten festzusetzen. 
S. 101. 
Jede Innung muß einen Vorstand haben, dessen Mitglieder von den In- 
mungsgenossen zu wählen sind. « 
§.102· 
Die o und die Verwendung der Beiträge, sowie die Verwaltung des 
Gant= 4 Kassen= und Rechnungswesens, wird durch Beschlüsse der Innung 
geordnet. 
KS. 103. 
Die Bestimmungen in den I#§. 82—96. finden auch auf neue Innungen 
Anwendung. · 
S.104. 
Korporationen von Kaufleuten, welchen ausschließliche Gewerbsbefugnisse 
nicht zugestanden haben, unterliegen rücht den eue — Titels. 6 
Titel VII, 
Gewerbegehülfen) Gesellen) Lehrlinge) Fabrikarbeiter. 
I. Verhältnisse der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge. 
1. Im Allgemeinen. 
6. 105. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetrei- 
— ihren Genee, Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Ueber- 
einkunft. « 
Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderweitigen 
Vereinbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichtet. 
K. 106. 
Die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde hat darauf zu achten, daß 
bei Beschäftigung der Lehrlinge gebührende #aee auf Gelunden und Sitt- 
lichkeit genommen und densenen Lehrlingen, welche des Schul= und Religions- 
nterrichts noch bedürfen, Zeit dazu Felafen werde. 
urch Ortsstatut (§. 11 können Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, 
ofern sie das Lhesuee Lebensjahr nicht überschritten haben, oder einzelne Nlalsen 
elben, zum Besuche einer Fortbildungsschule des Ortes, Arbeits= und Lehr- 
— aber zur Gewährung der, für dessen esuch erforderlichen Zeit verpflichtet 
werden. 
E##bes= Gesehbl. 1869. 44 S. 107.
	        
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