Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

— 273 — 
§. 121. 
Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der 
Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrherr die ihm nach §. 118. obliegenden 
Verpflichtungen gröblich vernachlässigt oder das Recht der väterlichen Zucht 
mißbraucht. 
Fällt die Entscheidung hierüber gegen den Lehrherrn aus (§. 108.), so 
kann derselbe zur Erstattung der durch die anderweitige Unterbringung des Lehr- 
lings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. 
Letzteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befugniß, 
Lehrbinge zu halten, entzogen wird (§. 117.). 
§. 122. 
Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß vor Ablauf der 
Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder 
zu einem anderen Berufe übergeht. Dem Lehrherrn ist in diesem Falle, wenn 
nicht ein Anderes verabredet worden, das weiterlaufende Lehrgeld noch bis zu 
einem halbjährigen Betrage zu zahlen. 
§. 123. 
 Durch den Tod des Lehrherrn oder Lehrlings wird der Lehrvertrag auf- 
gehoben. 
 Auf den Antrag des einen oder des anderen Theiles ist der Lehrvertrag 
auch dann aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrling zur Erfüllung der 
eingegangenen Verpflichtungen unfähig wird. 
In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Aus- 
einandersetzung hinsichtlich des Lehrgeldes nach Verhältniß des bereits abgelau- 
fenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. 
§. 124. 
· Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling über die Dauer 
der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, 
sowie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeugniß fordern, welches, auf An- 
trag der Betheiligten und, wenn gegen den Inhalt sich nichts zu erinnern findet, 
von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. 
§. 125 
Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine Gebühren 
erhoben werden.  
Die Bestimmungen der §§. 105. bis 115. und 118. bis 125. finden, je- 
doch soviel die Lehrlinge betrifft, mit Ausnahme des §. 106. Absatz 2., auf die 
Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, ingleichen auf die Werk- 
meister in Fabriken, keine Anwendung. Die Verhältnisse derselben zu ihren 
Lehrherrn und Arbeitgebern sind fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu 
beurtheilen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.