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Titel X.
Strafbestimmungen.
§. 143.
Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von Konzessions-
Entziehungen und den in diesem Gesetze gestatteten Untersagungen des Gewerbe-
betriebes (§. 15. Absatz 2. und §. 35.), weder durch richterliche noch administra-
tive Entscheidung entzogen werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatze, welche durch die Steuergesetze be-
gründet sind, bleiben so lange aufrecht erhalten, als diese Steuergesetze in Kraft
bleiben.
Ebenso bewendet es bei den Vorschriften der Landesgesetze, welche die Ent-
ziehung der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes durch richter-
liches Erkenntniß als Strafe im Falle einer durch die Presse begangenen Zu-
widerhandlung vorschreiben oder zulassen.
Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen die Befugniß zur
Herausgabe von Druckschriften und zum Vertriebe derselben innerhalb des Nord-
deutschen Bundesgebietes im Verwaltungswege entzogen werden darf, werden
hierdurch aufgehoben.
· §·144.
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über die Entziehung des Ge-
werbebetriebes (§. 143.), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen ihre
Berufspflichten außer den in diesem Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unter-
liegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurtheilen.
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden besonderen
Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen Zwang zu
ärztlicher Hülfe auferlegen. ·
§.145.
Für das Mindestmaaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Ge-
fängnißstrafe, sowie für die Verjährung des im §. 153. verzeichneten Vergehens,
sind die Bestimmungen der Landesgesetze maaßgebend.
Die übrigen in diesem Titel mit Strafe bedrohten Handlungen verjähren
binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie began-
gen sind.
§. 146.
Zuwiderhandlungen gegen die §§. 134. bis 136. werden mit einer Geld-
buße bis zu fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältniß-