Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                  — 342 — 
Wenn der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so 
kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll 
nach dem durch die Sachverständigen ermittelten Werth erheben. 
Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, 
wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert 
höher ist, als der deklarirte. 
Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn 
der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten 
Werth um fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind die- 
selben von der Zollbehörde zu tragen. 
Im Falle einer Abschätzung der Waare wird der eine der beiden sachver- 
ständigen Schiedsrichter von den Deklaranten, der andere von dem Vorstande 
der Lokal=Zollbehörde ernannt. Bei einer Meinungsverschiedenheit oder, wenn der 
Deklarant es verlangt, schon bei der Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein 
Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder sofern sich die letzteren über 
die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts 
oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, von dem Vorsitzenden des Zivilgerichts 
erster Instanz ernannt. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Nieder- 
setzung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden. 
                                                       XII. Waarenverschluß. 
                                                                  §. 94. 
Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie oder Siegel. 
Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche 
Art desselben angewendet und welche Zahl von Schlössern, Bleien u. s. w. an- 
gelegt werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung 
begehrt, die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß 
anzubringen. 
                                                                   §. 95. 
Das erforderliche Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur, 
sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbehalt- 
lich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder beschädigte 
Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der Beschädi- 
gung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Beziehung für ihre An- 
gestellten zu haften. 
Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den 
Betheiligten besorgt werden. 
                                                                   §. 96. 
Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge der im 
Begleitschein u. s. w. von den Extrahenten übernommenen Verpflichtung für die 
                                                                                                                                     Waa-
	        
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