Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                     — 343 — 
Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des 
tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden. 
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der 
Inhaber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- 
oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der 
Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen 
Verhandlungen aushändigen und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren 
zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde bleibt die Entscheidung überlassen, ob nach 
den obwaltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen der Verschluß= 
verletzung abgesehen werden kann. 
                                             XlIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren. 
                                                                     §. 97. 
Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des inneren Ver- 
kehrs werden in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei den 
Hauptzollämtern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu sich zeigt, unter amt- 
licher Aufsicht stehende öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis 
zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können. 
Die öffentlichen Niederlagen sind entweder: 
allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen §§. 98. 
bis 104.), oder 
beschränkte Niederlagen (§. 105.), oder 
freie Niederlagen (Freiläger §. 107.). 
An Orten, wo keine dem Staate gehörigen Gebäude, wesche als Niederlage 
benutzt werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange 
vorhanden sind, ist es Sache der Kaufmannschaft oder der Kommune, welche eine 
solche Anlage oder deren Erweiterung wünschen, den erforderlichen sicheren 
Raum zur Benutzung des Staates zu stellen. 
                                                          §. 98. 
Das Niederlagerecht wird der Regel nach nur für solche Waaren bewilligt, 
auf denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen 
Riederlage=Regulative (§. 706.) von der Lagerung ausgeschlossen sind. 
Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht 
überschreiten. 
                                                         §. 99. 
Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem 
örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die 
Niederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Sätze 
nicht überschreiten:                                                                                                                für 
                               54*  
A. Oeffentliche Nieder- 
lagen. 
1) Allgemeine -Rie 
berlagen. Rieder · 
lagsrecht. — La- 
gerfrist. 
Lagergeld.
	        
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