Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                   — 345 — 
verlangt wird. Liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich aus 
der Niederlage entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsgewicht der Ver- 
zollung zu Grunde zu legen. 
Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird 
besonders zur Verzollung gezogen. 
Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewor- 
denen Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden 
sind, ein Zoll nicht erhoben.  
                                                          §. 104. 
Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein 
Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung der- 
selben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischenraum von mindestens 
vier Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich 
hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet, 
die Niederlageverwaltung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbietend zu ver- 
kaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der Bekanntmachungs- und Verkaufskosten, 
der Abgaben, sowie der etwa auf die Erhaltung der Waaren verwandten Kosten 
und des Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt und fällt, wenn er bis 
zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird, der Staatskasse 
anheim. 
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann 
ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde 
in der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen 
Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. 
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als 
fünf Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahms- 
weise eine längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer 
Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage zu nehmen. 
Genügt er dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der 
Waaren geschritten und der Erlös nach Abzug der Kosten und Abgaben dem 
Eigenthümer oder Disponeten zugestellt.  
                                                                §.105.   
Bei den Aemtern an solchen Orten, welche nicht im Genuß des Nieder- 
lagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume 
vorhanden sind, Waaren unverzollt mit der Maaßgabe niedergelegt werden, daß 
die Lagerfrist in der Regel nicht über sechs Monate dauern darf. Nach Ablauf 
derselben treten die im §. 104. enthaltenen Bestimmungen ein. 
Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und der 
Behandlung des während der eerung entstandenen Mindergewichts kommen 
die Bestimmungen für allgemeine Niederlagen in den §§. 99. 101. und 103. in 
Anwendung. 
                                                           §.  106. 
Die näheren Bedingungen für die Benutzung der einzelnen Niederlagen, 
* 
Verfahren mit Waa- 
ren: 
a) deren Eigenthů · 
mer unbekannt ist; 
b) welche binnen fünf 
Jahren aus der 
Niederlage nicht 
abgeholt werden. 
2) Beschränkte Nie- 
erlagen. 
3) Regulative für die 
Niederlagen.
	        
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