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verlangt wird. Liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich aus
der Niederlage entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsgewicht der Ver-
zollung zu Grunde zu legen.
Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird
besonders zur Verzollung gezogen.
Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewor-
denen Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden
sind, ein Zoll nicht erhoben.
§. 104.
Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein
Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung der-
selben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischenraum von mindestens
vier Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich
hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet,
die Niederlageverwaltung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbietend zu ver-
kaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der Bekanntmachungs- und Verkaufskosten,
der Abgaben, sowie der etwa auf die Erhaltung der Waaren verwandten Kosten
und des Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt und fällt, wenn er bis
zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genommen wird, der Staatskasse
anheim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann
ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde
in der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen
Malen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird.
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als
fünf Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahms-
weise eine längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer
Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage zu nehmen.
Genügt er dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der
Waaren geschritten und der Erlös nach Abzug der Kosten und Abgaben dem
Eigenthümer oder Disponeten zugestellt.
§.105.
Bei den Aemtern an solchen Orten, welche nicht im Genuß des Nieder-
lagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume
vorhanden sind, Waaren unverzollt mit der Maaßgabe niedergelegt werden, daß
die Lagerfrist in der Regel nicht über sechs Monate dauern darf. Nach Ablauf
derselben treten die im §. 104. enthaltenen Bestimmungen ein.
Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und der
Behandlung des während der eerung entstandenen Mindergewichts kommen
die Bestimmungen für allgemeine Niederlagen in den §§. 99. 101. und 103. in
Anwendung.
§. 106.
Die näheren Bedingungen für die Benutzung der einzelnen Niederlagen,
*
Verfahren mit Waa-
ren:
a) deren Eigenthů ·
mer unbekannt ist;
b) welche binnen fünf
Jahren aus der
Niederlage nicht
abgeholt werden.
2) Beschränkte Nie-
erlagen.
3) Regulative für die
Niederlagen.