Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

444  Bauten.  $  3%.

genossenschaften  und  durch  die  Baupolizei  überwacht  wird.  Diese
Vorschriften  sollen  Unfällen  vorbeugen,  indem  sie  Anordnungen  geben
über  das  Verhalten  der  Arbeiter  während  der  Arbeitszeit;  sie  schreiben
unter  anderem  das  Errichten  von  Schutzhütten  und  Aborten  vor,  daß
für  Trinkwasser  gesorgt  wird,  die  Entwicklung  von  Staub  nach
Möglichkeit  vermieden  und  in  Rohbauten  den  Arbeitenden  Schutz
gegen  die  Witterung  gewährt  wird.

Über  die  materielle  Beschaffenheit  der  Bauten  sind  in
den  Bauordnungen  eingehende  allgemeine  Vorschriften  gegeben.
Außerdem  übt  die  Polizei  darauf  eine  maßgebende  Einwirkung  aus
durch  das  System  der  Baukonsense  oder  Baugenehmigungen?®,
Alle  Neubauten,  sowie  alle  wichtigeren  Veränderungen  an  bestehenden
Bauten  bedürfen  einer  Genehmigung  der  Polizeibehörde!*.  Dieser
ist  ein  genaues  Projekt  des  beabsichtigten  Bnues  vorzulegen,  das  von
ihr  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  geprüft  werden  muß,  und
nach  dem  Resultat  dieser  Prüfung?  ist  die  Genehmigung  zum  Bau
zu  erteilen  oder  zu  verweigern.  Die  Polizei  muß  die  Erlaubnis
verweigern,  darf  sie  aber  auch  nur  dann  verweigern,  wenn  der  Bau
den  im  öffentlichen  Interesse  zu  stellenden  Anforderungen  nicht  entspricht.
  Die  Bauerlaubnis  begründet  für  den  Bauberechtigten  ein
subjektives  Öffentliches  Recht  zum  Bauen.  Da  die  Bauerlaubnis
keine  Entscheidung  über  streitige  Privatrechte  enthält,  können  Einwendungen
  gegen  eiuen  beabsichtigten  Bau  auf  Grund  privatrechtlicher
  Titel  auch  nach  Erteilung  der  Erlaubnis  im  Rechtswege  geltend
gemacht  werden.  Für  gewerbliche  Bauten  !°  bestehen  besondere  Vorschriften,
  die  von  Gesichtspunkten  der  Bau-  und  Gewerbepolizei  beherrscht
  werden.  Für  Staatsbauten  ist  eine  baupolizeiliche  Genehmigung
  in  der  Regel  nicht  erforderlich,  es  genüigt  eine  Mitteilung  an
die  Polizeibehörde.

Die  zuständige  Behörde!’  kann  von  der  Erfüllung  einzelner
Bestimmungen  der  Bauordnungen  dispensieren’®,  Sie  tut  dies,

 

18  Es  handelt  sich  hier  um  ein  Polizeiverbot  mit  Erlaubnisvorbehalt
  im  Sinne  von  Mayer  I,  289,  das  erfolgt  auf  Grund  ceincs  Gesetzes
oder  einer  Verordnung,  um  dor  Möglichkeit  von  Polizeiwidrigkeiten
vorzubeugen.  Ebenso:  Floiner”  S.  378;  Dochow,  Enzyklop.  4,  538.  —
Vgl.  Losning,  Baupolizei,  H.d.St,®  2,  717;  Baltz*  S.  110.

14  Über  die  Bauerlaubnis  bestehen  in  den  einzelnen  Staaten  abweichende
Grundsätze.  In  Hamburg  wird  uns  eine  Baunnzeige  innerhalb  14  Tagen  (G.
vom  28.  April  1893  $  1),  in  Elsaß-Lothringen  ist  weder  cine  Genchmigung  noch
eine  Anzeige  erforderlich,  es  ist  aber  durch  Verordnung  für  einige  Städte
(Straßburg,  Metz,  Mühlhausen)  eine  Bauanzeige  eingeführt  worden,  Vgl.
Bruck,  W.:  1,  347;  Loening,  H.d.St.?  2,  718;  Fleiner?  8  24°.

18  Ohne  Genchmigung  oder  mit  eirenmlichtiger  Abweichung  von  dem

enehmigten  Banplan  (R.Str.G.B.  8  367  Ziff.  15)  darf  nicht  gebaut  werden.
Dochow,  Enzyk  op.  S.  538.

ı°  Namentlich  Theater,  Tanz-  und  Versammlungslokalce,  wobei  besondere
Maßregeln  über  Zugänge,  Ausgänge,  Lüftungen  usw.  zu  beachten  sind.  Vgl.
Loening?  8,  720.  —  Als  Beschränkungen  feuerpolizeilicher  Natur  Iıaben  die
Bestimmungen  über  die  Errichtung  von  Gebäuden  in  der  Nühe  des  Waldes,
der  Eisenbalın  (Funkenwurf)  und  von  Pulvermagazinen  zu  gelten.

37  Ortspolizeibehörde  und  die  übergeordneten  Landesverwaltungsbehörden.

38  KFleiner®  8.129:  in  Fällen,  in  denen  eine  undurchbrocheue  Anwendung
baupolizeilicher  Vorschriften  zu  Härten  führen  würde,  —  Locening,  H.d.St.
9,  718,  Baltz*  S.  119.