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genossenschaften und durch die Baupolizei überwacht wird. Diese
Vorschriften sollen Unfällen vorbeugen, indem sie Anordnungen geben
über das Verhalten der Arbeiter während der Arbeitszeit; sie schreiben
unter anderem das Errichten von Schutzhütten und Aborten vor, daß
für Trinkwasser gesorgt wird, die Entwicklung von Staub nach
Möglichkeit vermieden und in Rohbauten den Arbeitenden Schutz
gegen die Witterung gewährt wird.
Über die materielle Beschaffenheit der Bauten sind in
den Bauordnungen eingehende allgemeine Vorschriften gegeben.
Außerdem übt die Polizei darauf eine maßgebende Einwirkung aus
durch das System der Baukonsense oder Baugenehmigungen?®,
Alle Neubauten, sowie alle wichtigeren Veränderungen an bestehenden
Bauten bedürfen einer Genehmigung der Polizeibehörde!*. Dieser
ist ein genaues Projekt des beabsichtigten Bnues vorzulegen, das von
ihr unter Zuziehung von Sachverständigen geprüft werden muß, und
nach dem Resultat dieser Prüfung? ist die Genehmigung zum Bau
zu erteilen oder zu verweigern. Die Polizei muß die Erlaubnis
verweigern, darf sie aber auch nur dann verweigern, wenn der Bau
den im öffentlichen Interesse zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.
Die Bauerlaubnis begründet für den Bauberechtigten ein
subjektives Öffentliches Recht zum Bauen. Da die Bauerlaubnis
keine Entscheidung über streitige Privatrechte enthält, können Einwendungen
gegen eiuen beabsichtigten Bau auf Grund privatrechtlicher
Titel auch nach Erteilung der Erlaubnis im Rechtswege geltend
gemacht werden. Für gewerbliche Bauten !° bestehen besondere Vorschriften,
die von Gesichtspunkten der Bau- und Gewerbepolizei beherrscht
werden. Für Staatsbauten ist eine baupolizeiliche Genehmigung
in der Regel nicht erforderlich, es genüigt eine Mitteilung an
die Polizeibehörde.
Die zuständige Behörde!’ kann von der Erfüllung einzelner
Bestimmungen der Bauordnungen dispensieren’®, Sie tut dies,
18 Es handelt sich hier um ein Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt
im Sinne von Mayer I, 289, das erfolgt auf Grund ceincs Gesetzes
oder einer Verordnung, um dor Möglichkeit von Polizeiwidrigkeiten
vorzubeugen. Ebenso: Floiner” S. 378; Dochow, Enzyklop. 4, 538. —
Vgl. Losning, Baupolizei, H.d.St,® 2, 717; Baltz* S. 110.
14 Über die Bauerlaubnis bestehen in den einzelnen Staaten abweichende
Grundsätze. In Hamburg wird uns eine Baunnzeige innerhalb 14 Tagen (G.
vom 28. April 1893 $ 1), in Elsaß-Lothringen ist weder cine Genchmigung noch
eine Anzeige erforderlich, es ist aber durch Verordnung für einige Städte
(Straßburg, Metz, Mühlhausen) eine Bauanzeige eingeführt worden, Vgl.
Bruck, W.: 1, 347; Loening, H.d.St.? 2, 718; Fleiner? 8 24°.
18 Ohne Genchmigung oder mit eirenmlichtiger Abweichung von dem
enehmigten Banplan (R.Str.G.B. 8 367 Ziff. 15) darf nicht gebaut werden.
Dochow, Enzyk op. S. 538.
ı° Namentlich Theater, Tanz- und Versammlungslokalce, wobei besondere
Maßregeln über Zugänge, Ausgänge, Lüftungen usw. zu beachten sind. Vgl.
Loening? 8, 720. — Als Beschränkungen feuerpolizeilicher Natur Iıaben die
Bestimmungen über die Errichtung von Gebäuden in der Nühe des Waldes,
der Eisenbalın (Funkenwurf) und von Pulvermagazinen zu gelten.
37 Ortspolizeibehörde und die übergeordneten Landesverwaltungsbehörden.
38 KFleiner® 8.129: in Fällen, in denen eine undurchbrocheue Anwendung
baupolizeilicher Vorschriften zu Härten führen würde, — Locening, H.d.St.
9, 718, Baltz* S. 119.