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Artikel 50.
Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zahlung
hat protestiren lassen, beschränken sich auf
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen
vom Verfalltage ab,
2) die Protestkosten und anderen Auslagen,
3) eine Provision von ein Drittel Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem
anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden,
welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener
Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort,
so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte
des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des Re-
greßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten Kurszettel oder
durch das Attest eines vereideten Mäklers oder, in Ermangelung derselben, durch
ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen.
· Artikel 51.
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten
hat, ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern
berechtigt:
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst sechs
Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung,
2) die ihm erstandenen Kosten,
3) eine Provision von ein Drittel Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem
anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden,
welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreß-
pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Regreß-
nehmers kein Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Kurs
nach demjenigen Pltze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen
am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestimmung
des Artikel 50. zur Anwendung.
. Artikel 52.
Durch die Bestimmungen der Artikel 50. und 51. Nummer 1. und 3.
wird bei einem Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer,
dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen.
Artikel 53.
Der Regreßnehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rück-
wechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem Falle
noch die Mäklergebuhren für Negozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen
Stem-