Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                           — 405 — 
Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den ein- 
zelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein 
oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch 
einen Prokuristen betreibt. 
                                                              Artikel 7. 
Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handels- 
frau sein. 
Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und 
ohne Einspruch desselben Handel treibt. 
Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in 
dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau. 
                                                                  Artikel 8. 
Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte 
gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen 
Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. 
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne 
Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an 
diesem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet 
auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich 
der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 
  
                                                                Artikel 9. 
Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auf- 
treten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist. 
                                                                 Artikel 10. 
Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handels- 
bücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und der- 
gleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhn- 
liche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über 
den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landes- 
gesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer 
festzustellen. 
Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die 
bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handels- 
gesellschaften. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten 
Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets 
keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß 
diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle 
Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen. 
                                                                   Artikel 11. 
Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuer- 
                                                                                                                    63 ·                         licher
	        
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