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mögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur
Zeit der Aufnahme beizulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe an-
zusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben.
Artikel 32.
Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen
Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schrift-
zeichen einer solchen bedienen.
Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es
darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei
deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder
erst später gemacht worden sind.
Artikel 33.
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahre,
von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, auf-
zubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in An-
sehung der Inventare und Bilanzen.
Artikel 34.
Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über
Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis,
welcher durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände
geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder
geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handels-
bücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz
abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit
beizumessen sei.
Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft
haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Artikel 35.
Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind,
können als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der
Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache
geeignet erscheint. ·
Artikel 36.
Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweis-
kraft, durch Handlungsgehülfen bewirkt werden.
Art.