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lungsbevollmächtigter, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und
Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder
die Ausführung derartger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechpselver-
bindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermäch-
tigt, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Voll-
macht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Artikel 48.
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Pro-
kura andeutenden Zusatzes zu enthaltenz er hat mit einem das Vollmachtsver-
hältniß ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Artikel 49.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch An-
wendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungs-
reisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten ins-
besondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen
Verkäufen einzuziehen olel dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
Artikel 50.
Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager
angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vor-
zunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager ge-
wöhnlich geschehen.
Artikel 51.
Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb
noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.
Artikel 52.
Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbe-
vollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzi-
pals schließt, wird der letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.
Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prin-
zipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem
Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte.
Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt
das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten.
Artikel 53.
Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung
des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht
übertragen.
64 · Art.