Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, 
sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 
Artikel 137. 
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Ver- 
pflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben 
einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die 
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe 
Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender 
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 
Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren 
ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffent- 
liche Versteigerung bewirkt werden. 
Artikel 138. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren 
(Artikel 137.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. 
Artikel 139. 
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie 
der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen 
beifügen. 
Artikel 140. 
Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den 
Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig 
getroffenen Anordnungen Folge zu geben. 
Artikel 141. 
Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter 
die Gesellschafter vertheilt. 
Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig 
werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern 
bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. 
Artikel 142. 
Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Ge- 
sellschaftern herbeizuführen. 
Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der 
richterlichen Entscheidung anheim. 
Artikel 143. 
Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche 
Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinander- 
setzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschafts- 
vermögen erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden hi 
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