Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„kreidfrüchten  Surrogate  zu  gebrauchen,  ist  bep
„Strafe  verboten,“  dann
b.)  an  die  Stelle  des  wegzulassenden  F.  5.  des  Gesetzentwurfs
  zu  setzen:
„Es  ist  verboten,  trockenes  oder  gegerbtes  Malz
„im  eingesprengten  Zustande  zum  Brechen  in
„die  Mühle  zu  bringen.“

Hierauf  erwiederr  nun  die  Kammer  der  Reichsn##he,
  sie  gebe  dem  von  der  Kammer  der  Abgeordneten
  zur  Modification  3  vorgeschlagenen  Jusatze:

„Es  ist  bey  Strafe  verboten,  statt  des  Mal-„zes
  aus  Getreidefrüchten  Surrogate  zur  Bier-„erzeugung
  zu  gebrauchen  “  ihre  Zustimmung.

Die  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  verlangte
Ausdehnung  des  F.  55.  wurde  in  folgender  Fassung
angenommen:

„Das  Brechen  des  trockenen  Malzes  überhaupt,
„so  wie  auch  des  gegerbten  Malzes  im  einge-„sprengten
  Zustande  ist  verboten.“

Diese  Stelle  sey.  dem  9.  3.  des  Gesetzentwurfes
einzuverleiben;  in  Folge  dessen  falle  der  von  bepden
Kammern  zum  §.  1.  des  Gesetzentwurfes  durch  ihre
ersten  Beschlüsse  in  Antrag  gebrachte  Beysatz:

„Es  darf  nur  eingesprengtes  Malz
„zur  Mühle  gebracht  werden,“
als  überflüssig  hinweg.

Die  Kammer  der  Reichsräthe  stimme  hier  den  von
der  Kammer  der  Abgeordneten  beantragten  beyden  Modisicationen
  im  Wesentlichen  ganz  bey,  und  die  von  derselben
  hiebey  vorgeschlagene  Redaction  der  an  die
Stelle  des  g.  3.  des  Gesetzentwurfes  zu  setzenden  Bestimmung
  entspricht  vollkommen  dem  Zwecke  der  diesseitigen
  Modistication;  daher  begutachtet  der  Ausschuß,
daß  dieser  Redaction  die  Zustimmung  zu  ertheilen  sey.

Was  die  von  der  Kommer  der  Reichsräthe  am