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„kreidfrüchten Surrogate zu gebrauchen, ist bep
„Strafe verboten,“ dann
b.) an die Stelle des wegzulassenden F. 5. des Gesetzentwurfs
zu setzen:
„Es ist verboten, trockenes oder gegerbtes Malz
„im eingesprengten Zustande zum Brechen in
„die Mühle zu bringen.“
Hierauf erwiederr nun die Kammer der Reichsn##he,
sie gebe dem von der Kammer der Abgeordneten
zur Modification 3 vorgeschlagenen Jusatze:
„Es ist bey Strafe verboten, statt des Mal-„zes
aus Getreidefrüchten Surrogate zur Bier-„erzeugung
zu gebrauchen “ ihre Zustimmung.
Die von der Kammer der Abgeordneten verlangte
Ausdehnung des F. 55. wurde in folgender Fassung
angenommen:
„Das Brechen des trockenen Malzes überhaupt,
„so wie auch des gegerbten Malzes im einge-„sprengten
Zustande ist verboten.“
Diese Stelle sey. dem 9. 3. des Gesetzentwurfes
einzuverleiben; in Folge dessen falle der von bepden
Kammern zum §. 1. des Gesetzentwurfes durch ihre
ersten Beschlüsse in Antrag gebrachte Beysatz:
„Es darf nur eingesprengtes Malz
„zur Mühle gebracht werden,“
als überflüssig hinweg.
Die Kammer der Reichsräthe stimme hier den von
der Kammer der Abgeordneten beantragten beyden Modisicationen
im Wesentlichen ganz bey, und die von derselben
hiebey vorgeschlagene Redaction der an die
Stelle des g. 3. des Gesetzentwurfes zu setzenden Bestimmung
entspricht vollkommen dem Zwecke der diesseitigen
Modistication; daher begutachtet der Ausschuß,
daß dieser Redaction die Zustimmung zu ertheilen sey.
Was die von der Kommer der Reichsräthe am